Energetische Maßnahmen: Neue Vorgaben zu § 35c EStG

Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für energetische Sanierungen nach § 35c EStG umfassend aktualisiert. Die Anpassungen betreffen vor allem die Begünstigung von Anbauten, die Handhabung bei Eigentumsübertragungen unter Ehegatten, die Definition von Umfeldmaßnahmen sowie die Voraussetzungen für den Zahlungszeitpunkt.


🏡 1. Erweiterung der Wohnfläche nun ausdrücklich begünstigt

Neu und für die Praxis wichtig:
Auch bauliche Erweiterungen gelten als begünstigtes Objekt, soweit energetische Maßnahmen betroffen sind, z. B.:

  • Anbau oder Aufstockung
  • Einbau einer Dachgaube
  • Wohnflächenerweiterung im Bestand

Entscheidend ist nicht, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handelt.


💔 2. Verkauf zwischen Ehegatten im Scheidungsfall

Kommt es während des dreijährigen Förderzeitraums zur Übertragung eines Miteigentumsanteils, gilt:

  • Der erwerbende Ehegatte darf nur seinen bisherigen Anteil weiter fördern.
  • Die Ermäßigungsbeträge des veräußernden Ehegatten gehen nicht über.

Dies gilt auch bei einvernehmlichem Auszug mit entgeltlicher Übertragung.


🧰 3. Umfeldmaßnahmen jetzt klar definiert

Förderfähig sind notwendige Begleitarbeiten, z. B.:

  • Baustelleneinrichtung, Gerüst, Absicherung
  • Ausbau und Entsorgung alter Anlagen
  • Materialuntersuchungen

Ebenfalls umfasst:

  • Wiederherstellung von Böden, Wänden, Decken
  • Fliesen, Estrich, Maler- und Tapezierarbeiten

⚠️ Wichtig:
Werden Umfeldmaßnahmen durch ein zweites Unternehmen ausgeführt, sind sie nur begünstigt, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens enthalten sind, das die energetische Maßnahme ausführt.


💶 4. Steuerermäßigung nur bei vollständiger Zahlung

Nach BFH und nun auch im BMF-Schreiben:

  • Förderzeitraum beginnt erst, wenn:
    • die Leistung vollständig erbracht ist
    • die Schlussrechnung vorliegt
    • der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt wurde

Nicht ausreichend:

  • Teilzahlungen / Ratenzahlungen
  • Abschlagsrechnungen im Baujahr

Unschädlich bleiben lediglich kleine Restarbeiten, die nicht zur Emissionsreduktion beitragen (z. B. Restputz).


🚫 5. Keine Kombination mit Förderprogrammen

Wie bisher gilt:

  • keine Steuerermäßigung, wenn die Maßnahme zugleich öffentlich gefördert wird
    (KfW-Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen etc.)

Auch keine anteilige Berücksichtigung möglich.


📌 Fazit für Eigentümer

ThemaBesonderheit
Wohnflächenerweiterungnun ausdrücklich als begünstigtes Objekt bestätigt
Verkauf im ScheidungsfallFörderung bleibt nur beim ursprünglichen Anteil
Umfeldmaßnahmenklar definiert, aber strenge Bescheinigungsanforderungen
ZahlungFörderung nur bei vollständiger Schlusszahlung
Doppelförderungweiterhin ausgeschlossen

Wenn Sie energetisch modernisieren möchten, prüfen wir gern, ob sich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für Sie lohnt und welche Maßnahmen über Förderprogramme ggf. attraktiver sind.

📩 Sprechen Sie uns bei geplanten Sanierungsarbeiten frühzeitig an – denn die richtige Dokumentation entscheidet über die Förderung!