Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Diese Auffassung vertritt nicht nur die Finanzverwaltung, sondern wurde nun auch vom Sächsischen Finanzgericht (FG Sachsen) bestätigt.
FG Sachsen: Klagen abgewiesen – Regelung verfassungsgemäß
Der 2. Senat des FG Sachsen hat mit drei Urteilen vom 11. November 2022 entschieden, dass die Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden der Einkommensteuer unterliegt, wenn sie nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz ausgezahlt wurde (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23, 2 K 1140/23).
Nach Auffassung des Gerichts ist die gesetzliche Neuregelung verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber verfüge über einen erheblichen Gestaltungsspielraum und durfte die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung so ausgestalten, dass sie im Ergebnis sozial ausgewogener wirkt. Rentenbeziehende würden insoweit vergleichbar behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege daher nicht vor.
Wichtig: Verfahren beim BFH noch offen
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dort sind die Verfahren unter den Aktenzeichen X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig.
Praxishinweis für Betroffene
Für die Praxis bedeutet dies: Bis zu einer Entscheidung des BFH bleibt die Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden grundsätzlich steuerpflichtig und wird in den Einkommensteuerbescheiden entsprechend erfasst. Wer die Frage offenhalten möchte, kann – sofern verfahrensrechtlich noch möglich – gegen den Bescheid vorgehen und unter Hinweis auf die BFH-Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Quelle: FG Sachsen, Pressemitteilung vom 09.01.2026 zu den Urteilen vom 11.11.2022 (nrkr).