Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 eine wichtige Entscheidung zur Rückforderung der Energiepreispauschale getroffen. Die zentrale Frage: Muss ein Arbeitgeber, der die 300-Euro-Pauschale ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt hat, diese zurückzahlen, wenn sich später herausstellt, dass Arbeitnehmer gar nicht anspruchsberechtigt waren?
Der Fall: Energiepreispauschale für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in Deutschland
Die Ausgangssituation
Im August 2022 zahlte ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro an seine Arbeitnehmer aus und rechnete diese Beträge mit der für August 2022 abzuführenden Lohnsteuer gegen. Soweit alles nach Plan – dachte man zunächst.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt jedoch fest: Ein Teil der Arbeitnehmer verfügte weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Da die Energiepreispauschale nach § 113 EStG aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 EStG zusteht, seien diese Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt gewesen.
Die Konsequenz des Finanzamts: Es setzte gegenüber dem Arbeitgeber Lohnsteuer in Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Energiepreispauschalen fest – der Arbeitgeber sollte die Beträge zurückzahlen.
Die Position des Arbeitgebers
Der klagende Arbeitgeber argumentierte, er habe die Energiepreispauschale völlig rechtmäßig ausgezahlt. Nach § 117 Absatz 2 EStG sei er sogar verpflichtet gewesen, die Pauschale an Arbeitnehmer zu zahlen, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis standen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht waren. Genau diese Voraussetzungen hätten vorgelegen.
Eine Pflicht zur Prüfung, ob die Arbeitnehmer auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 113 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht) erfüllten, bestehe für Arbeitgeber nicht.
Die Entscheidung des Finanzgerichts: Arbeitgeber hat Recht
Das Finanzgericht Münster gab dem Arbeitgeber vollumfänglich Recht und hob den Festsetzungsbescheid auf. Die Begründung ist eindeutig und hat weitreichende Konsequenzen.
Die Kernaussagen des Urteils
1. Arbeitgeber war zur Auszahlung verpflichtet
Der Arbeitgeber war nach § 117 Absatz 2 Satz 1 EStG verpflichtet, die 300 Euro an die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen und diese Beträge auf die Lohnsteuer anzurechnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen waren erfüllt:
- Gegenwärtiges Dienstverhältnis lag vor
- Einreihung in Steuerklasse I bis V war gegeben
2. Keine Prüfpflicht des Arbeitgebers für unbeschränkte Steuerpflicht
Das Gericht stellte klar: Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, in § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber wird nur von überschaubaren, leicht zu prüfenden Kriterien abhängig gemacht – vergleichbar dem Lohnsteuerabzugsverfahren.
3. Beschleunigung war gewollt
Der Arbeitgeber wurde als „Zahlstelle“ eingesetzt, weil er über die Kontodaten verfügte und eine schnelle Auszahlung gewährleisten konnte. Die Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht – insbesondere bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen – würde erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern und dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.
4. Keine Rückforderung vom Arbeitgeber möglich
Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt waren, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer erfolgen, nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder zwischen Staat und Arbeitgeber.
Warum keine Rückforderung vom Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber?
Das Gericht führt aus: Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Absatz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) besteht nicht. Denn der Arbeitgeber hat keine eigene Leistung erbracht, sondern lediglich auf staatliche Anweisung (§ 117 Absatz 2 EStG) als Zahlstelle fungiert.
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei einer angewiesenen Leistung nur dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch, wenn der Empfänger weiß, dass eine wirksame Anweisung fehlt. Da der Arbeitgeber aber rechtmäßig nach § 117 EStG handelte, scheidet dieser Anspruch aus.
Praktische Konsequenzen
Für Arbeitgeber: Aufatmen erlaubt
Diese Entscheidung ist eine gute Nachricht für Arbeitgeber, die die Energiepreispauschale ordnungsgemäß nach den Vorgaben des § 117 EStG ausgezahlt haben. Sie müssen nicht befürchten, dass das Finanzamt bei späterer Beanstandung der Anspruchsberechtigung einzelner Arbeitnehmer auf sie zukommt.
Wichtig: Der Schutz gilt nur, wenn die formalen Voraussetzungen des § 117 EStG erfüllt waren:
- Gegenwärtiges Dienstverhältnis
- Einreihung in Steuerklassen I bis V
- Ordnungsgemäße Anrechnung auf die Lohnsteuer
Für Arbeitnehmer: Rückforderung durch das Finanzamt möglich
Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale erhalten haben, obwohl sie nicht anspruchsberechtigt waren (z.B. weil sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren), müssen damit rechnen, dass das Finanzamt die 300 Euro direkt von ihnen zurückfordert.
Dies betrifft vor allem:
- Grenzgänger ohne Wohnsitz in Deutschland
- Arbeitnehmer mit nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland
- Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nur in Deutschland arbeiten
Wie erfolgt die Rückforderung?
Das Finanzamt wird in solchen Fällen einen Rückforderungsbescheid direkt gegenüber dem Arbeitnehmer erlassen. Der Arbeitgeber ist aus dem Verfahren heraus – vorausgesetzt, er hat ordnungsgemäß nach § 117 EStG gehandelt.
Systematische Bedeutung des Urteils
Das Urteil zeigt beispielhaft, wie der Gesetzgeber bei Massenzahlungen pragmatisch vorgeht:
Schnelligkeit vor Perfektion: Um eine zügige Auszahlung zu gewährleisten, wurden bewusst einfach zu prüfende Kriterien gewählt. Die materielle Anspruchsprüfung erfolgt nachgelagert durch die Finanzverwaltung.
Rollentrennung: Der Arbeitgeber fungiert als Zahlstelle, nicht als Prüfinstanz für materielle Anspruchsvoraussetzungen. Diese Rolle erinnert an das normale Lohnsteuerabzugsverfahren.
Risikotragung: Das Risiko einer Fehlzahlung trägt letztlich der Empfänger, nicht die Zahlstelle (Arbeitgeber).
Verfahrensstatus und Ausblick
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Rechtsauffassung des FG Münster bestätigt. Allerdings spricht die klare gesetzliche Systematik für die Argumentation des Finanzgerichts.
Handlungsempfehlungen
Für Arbeitgeber
- Prüfen Sie alte Fälle: Wenn Sie von Ihrem Finanzamt zur Rückzahlung von Energiepreispauschalen aufgefordert wurden, sollten Sie prüfen, ob Sie sich auf dieses Urteil berufen können.
- Dokumentation sichern: Stellen Sie sicher, dass Sie die ordnungsgemäße Auszahlung nach § 117 EStG dokumentieren können.
- Bei laufenden Prüfungen: Weisen Sie auf das FG-Urteil hin, wenn die Prüfer Rückforderungen von Ihnen verlangen.
Für Arbeitnehmer
- Anspruchsberechtigung prüfen: Wenn Sie die Energiepreispauschale erhalten haben, prüfen Sie, ob Sie im August 2022 tatsächlich unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren.
- Bei Rückforderung: Lassen Sie Rückforderungsbescheide des Finanzamts prüfen – möglicherweise bestehen Einwendungen gegen die Höhe oder gegen die materielle Berechtigung.
- Fristen beachten: Gegen Rückforderungsbescheide kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.
Fazit
Das Finanzgericht Münster hat mit diesem Urteil eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung getroffen, die der gesetzlichen Systematik entspricht. Arbeitgeber, die nach den Vorgaben des § 117 EStG gehandelt haben, sind vor Rückforderungen geschützt. Die Last der nachträglichen Prüfung und gegebenenfalls Rückforderung liegt beim Finanzamt im direkten Verhältnis zum Arbeitnehmer.
Dennoch sollten betroffene Arbeitgeber die weitere Entwicklung – insbesondere die Entscheidung des BFH – aufmerksam verfolgen.
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Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 6 K 1524/25 E vom 10.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 24/25)