Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Urteil (Az. 9 K 382/23 G,F vom 07.03.2024) entschieden, dass die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die grundsätzlich zu einem schädlichen Beteiligungserwerb und somit zum Untergang von Gewerbeverlusten führen könnte, bei Beteiligungen an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt. Diese Entscheidung hat erhebliche Implikationen für die steuerliche Behandlung von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen und könnte die Praxis der Gewerbesteuer erheblich beeinflussen.
Hintergrund des Falles
Die Klägerin, eine GmbH, war bis zum Ende des Jahres 2020 an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Nachdem im Jahr 2021 der Alleingesellschafter der GmbH seine Anteile an einen Dritten veräußerte, sah das Finanzamt darin einen schädlichen Beteiligungserwerb gemäß § 8c KStG, der den Untergang der zum 31.12.2020 festgestellten Gewerbeverluste zur Folge gehabt hätte. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Anwendung des § 8d KStG ab, da sie in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung an einer Mitunternehmerschaft beteiligt gewesen sei.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das FG Düsseldorf stellte sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung des Finanzamts. Es argumentierte, dass die bloße Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft keine ausreichende Grundlage für den Wegfall des Gewerbeverlustvortrages darstellt. Der § 10a Sätze 10 bis 12 GewStG verlangt, dass die Regelungen der §§ 8c und 8d KStG nur „entsprechend“ anzuwenden sind, also unter Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Besonderheiten.
Bedeutung der Entscheidung
Diese Entscheidung unterstreicht, dass die spezifischen Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes im Kontext der Gewerbesteuer nicht immer direkt übertragbar sind. Insbesondere die Möglichkeit des Verlustvortrags und die Vermeidung des Untergangs von Verlusten spielen eine zentrale Rolle für die finanzielle Planung von Unternehmen. Das Gericht verdeutlichte, dass die Struktur einer Mitunternehmerschaft besondere gewerbesteuerliche Regelungen erfordert, die eine direkte Übertragung der KStG-Regelungen ausschließen.
Ausblick und weiteres Verfahren
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen XI R 9/24 zugelassen hat. Die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage wird daher von der Entscheidung des BFH abhängen. Dieses anstehende Verfahren wird von Steuerberatern und Unternehmen, die in ähnlichen Konstellationen operieren, mit Spannung erwartet.
Fazit
Das Urteil des FG Düsseldorf könnte wegweisend für die Handhabung von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen in Fällen von Beteiligungserwerben sein. Unternehmen und ihre Berater sollten die weiteren Entwicklungen genau verfolgen und bei der steuerlichen Gestaltung solcher Beteiligungen Vorsicht walten lassen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Mai 2024