Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvor-schrift über die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015)

Mit der Anlage 1 übersendet das BMF ausschließlich in elektronischer Form den Entwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Gelegenheit, zu dem Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen, besteht bis zum 30. Juni 2015.

Die Stellungnahmen werden in die abschließende Erörterung des Entwurfs der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 mit den obersten Finanzbehörden der Länder einbezogen. Das BMF bittet daher um Verständnis, dass nach Ablauf der Einlassungsfrist eingehende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können.

Stellungnahme sollen nur per E-Mail an KStR2015@bmf.bund.de gesendet werden. Es ist zu beachten, dass das E-Mail-Postfach zeitlich begrenzt ist und ausschließlich für Zwecke der Anhörung zur Verfügung steht.

Im Rahmen einer Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 wurde eine umfassende Neustrukturierung mit neuer Nummerierung durchgeführt, die sich an dem für den Anwender bereits bekannten Stil der amtlichen Einkommensteuer-Richtlinien orientiert. In Anlage 2 übersendet das BMF zur Arbeitserleichterung eine tabellarische Aufstellung über die geänderte Nummerierung der Körperschaftsteuer-Richtlinien.

Die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung.

Hervorzuheben sind insbesondere die durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) geänderten Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft (R 14.1 bis R 19 KStR). Darüber hinaus wurden zahlreiche klarstellende Formulierungen aufgenommen (R 4.1, R 4.3, R 4.5, R 5.4, R 5.7, R 12 KStR) und Anpassungen an die geänderte Rechtslage vorgenommen (R 1.1, R 5.18., R 8.6, R 8.7, R 8.9, R 31.2 KStR). Weitere Verwaltungsregelungen zu gesetzlichen Neuregelungen wurden nicht in die Richtlinien aufgenommen. Sie sollen, soweit erforderlich, durch BMF-Schreiben erfolgen.

Die Anlagen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 2 – S-2930 / 08 / 10006 :004 vom 18.05.2015