Entwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes veröffentlicht

BMF – Mitteilung vom 08.08.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds vorgelegt. Ziel ist die Umsetzung neuer EU-Vorgaben aus den Richtlinien (EU) 2024/927 und (EU) 2024/2994 sowie die Anpassung an die aktualisierte EMIR-Verordnung (EU) 2024/2987.

Damit werden Änderungen in mehreren zentralen Bereichen des Kapitalmarktrechts auf nationaler Ebene verankert.


1. Umsetzung der neuen EU-Vorgaben

Der Gesetzentwurf setzt die Änderungen der:

  • OGAW-Richtlinie (2009/65/EG) und
  • AIFM-Richtlinie (2011/61/EU)

durch die Richtlinie (EU) 2024/927 eins zu eins in deutsches Recht um. Schwerpunkte sind:

  • Übertragungsvereinbarungen
  • Liquiditätsrisikomanagement
  • aufsichtliche Berichterstattung
  • Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen
  • Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (AIF)

2. Neue Möglichkeiten für geschlossene Fonds

  • Publikumsbereich: Geschlossene Sondervermögen können künftig auch als Publikumsfonds aufgelegt werden.
  • Bürgerbeteiligungen: Anbieter geschlossener Fonds erhalten erleichterten Zugang, um Projekte im Bereich erneuerbare Energien für Privatanleger zu öffnen.

3. Anpassungen an EMIR

Der Entwurf sieht außerdem Änderungen im:

  • Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
  • Kreditwesengesetz (KWG)
  • Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
  • Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

vor, um die Verordnung (EU) 2024/2987 („EMIR-Verordnung“) und die Richtlinie (EU) 2024/2994 umzusetzen.

Ziel:

  • Verringerung übermäßiger Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber zentralen Gegenparteien (CCPs) aus Drittstaaten
  • Stärkung des Clearings innerhalb der EU

💡 Praxis-Hinweis:
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, institutionelle Investoren und Fondsanbieter bedeutet der Entwurf umfangreiche Anpassungen in der Verwaltung, Berichterstattung und Risikosteuerung. Besonders im Bereich erneuerbare Energien könnten sich neue Marktchancen ergeben. Eine frühzeitige Prüfung interner Prozesse und Vertragsstrukturen ist ratsam.


📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen – Zum Referentenentwurf