Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten und auch für Steuerschulden

Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten und auch für Steuerschulden

 

Die Festsetzungsfrist verlängert sich auch dann auf 10 Jahre, wenn ein Miterbe eine Steuerhinterziehung begangen und der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis davon hatte.

 

Hintergrund

Die Tochter A ist gemeinsam mit ihrer inzwischen verstorbenen Schwester C Erbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Mutter W. Diese erzielte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland, die sie jedoch nicht erklärte. C war an der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärungen der W beteiligt. Seit 1995 war W wegen einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuer-Erklärungen abzugeben. C war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass W ihre Kapitaleinkünfte zu niedrig erklärt hatte. Das Finanzamt erließ gegenüber A als Gesamtrechtsnachfolgerin der W geänderte Einkommensteuer-Bescheide, mit denen es die Steuern für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Nachdem das Finanzgericht die Klage abgewiesen hatte, legte A Revision ein. Sie war der Ansicht, dass die Steuerhinterziehung ihr nicht zugerechnet werden kann, da sie von dieser nichts gewusst hatte.

 

Entscheidung

Die Revision hatte beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Vielmehr entschieden die Richter, dass A als Erbin in die Steuerschuld der Erblasserin W eingetreten war. Sie schuldete als Gesamtrechtsnachfolgerin die Einkommensteuer in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung der Erblasserin W entstanden ist. Auf die Kenntnis der A von der Steuerhinterziehung der W bzw. der Miterbin C kam es nicht an.

Dass W zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen ab 1995 aufgrund ihrer Demenzerkrankung geschäftsunfähig und ihre Steuererklärungen unwirksam waren, wirkte sich auf die Höhe der entstandenen Steuer nicht aus. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall als Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, die unwirksame Steuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Diese Berichtigung hatte die Miterbin C nach erkannter Unrichtigkeit der Steuererklärungen nicht vorgenommen und dadurch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen.

Diese Steuerhinterziehung der C führte dazu, dass sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre verlängerte. Die 10-jährige Festsetzungsfrist läuft gegen den Steuerschuldner ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder ein Dritter die Steuer hinterzogen hat. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft von Miterben. Weil es nicht darauf ankommt, wer die Steuer hinterzogen hat, muss jeder Gesamtschuldner die Steuerhinterziehung eines anderen Gesamtschuldners gegen sich gelten lassen.