Erbnachweisklausel aus AGB der Banken ist unwirksam

Erbnachweisklausel aus AGB der Banken ist unwirksam

Kernfrage
Banken und Sparkassen verlangen in Nr. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Erbschein als Nachweis der Rechtsnachfolge im Todesfall; und zwar auch dann, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einfacher nachgewiesen werden kann. Diese Regelung führte dazu, dass ein Erbe bis zur Erteilung des Erbscheins nicht über den Nachlass, der sich bei einer Bank befand, verfügen konnte. Hinzu kam, dass ein Erbe die Kosten des Erbscheinsverfahrens tragen musste, um über den bankgebundenen Nachlass verfügen zu können. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt gekippt.

Sachverhalt
Die beklagte Sparkasse verweigerte dem Kläger den Zugriff auf Konten und Depots des Erblassers, weil dieser keinen Erbschein vorgelegt hatte. Begründung war, dass die Erbfolge unsicher sein könne und nur der Erbschein legitimer Rechtsnachfolgenachweis sei. Allerdings konnte der Erbe eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen vorlegen, die ihn als Alleinerben auswies.

Entscheidung
Der BGH erklärte Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken deshalb für generell unwirksam, weil sie diejenigen Erben, die ihre Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden, also insbesondere notariell beurkundete Verfügungen von Todes wegen, nachweisen können, unangemessen benachteiligen. Denn z. B. die Grundbuchordnung lässt es für die Eintragung als Eigentümer aufgrund Erbgangs ausreichen, wenn der Erbe seine Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunde, also insbesondere notariell beurkundetes Testament und Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts, nachweisen kann.

Konsequenz
Die Entscheidung des BGH klärt eine langjährige Streitfrage des Erbrechts abschließend. Notarielle Testamente bzw. Erbverträge sind mit ihrer Eröffnungsniederschrift ausreichend, um den Rechtsnachfolgenachweis zu führen. Entsprechend sind die Kosten eines Erbscheinverfahrens, in das die Bank einen Erben mit solchen Nachweisen zwingt, als Schadensersatz von der Bank zu ersetzen. Aus Praxissicht gilt darüber hinaus, dass man solche Unannehmlichkeiten durch eine Bankvollmacht zugunsten des Erben abfedern kann.