Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei?

Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei?

Kernaussage
Die Mehrwertsteuer ist in der EU harmonisiert. Grundlage hierfür ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Obwohl das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsetzen muss, ist dies nicht in allen Bereichen zutreffend erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Steuerbefreiungen, so z. B. für Bildungsleistungen. Bildungsleistungen, die von einer Privatschule o. ä. Einrichtung erbracht werden, sind nur dann steuerbefreit, wenn diese entweder als Ersatzschule anerkannt ist oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, was ihr durch die zuständige Landesbehörde bescheinigt sein muss.

Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Kampfschule für WingTsun. Die zuständige Landesbehörde hatte dem Kläger bescheinigt, dass die erbrachten Unterrichtsleistungen auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun vorbereiteten. Der Kläger beantragte daher die Steuerbefreiung der entsprechenden Umsätze. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten dem Kläger die Befreiung, da es sich bei seiner Kampschule nicht um eine berufsbildende Einrichtung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes handele.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) erteilt dem Finanzamt eine Absage. Ohne sich näher mit dem Umsatzsteuergesetz zu beschäftigen, verweist er auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Demnach reicht es für eine Befreiung von Bildungsleistungen aus, wenn diese die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler entwickeln, sofern es sich nicht um reine Freizeitgestaltung handelt. Auch genügt es für die Befreiung, dass die Einrichtung eine derartige Zielsetzung verfolgt. Dies zu beurteilen ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörde. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte sind hieran gebunden, anders als hinsichtlich der Frage ob eine begünstigte Einrichtung nach dem Umsatzsteuergesetz gegeben ist.

Konsequenz
Ein Blick in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, gerade bei Steuerbefreiungen, kann sich lohnen. Im Fall bedeutet dies zwar noch nicht, dass die Leistungen des Klägers befreit sind. Hierzu wurde der Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die Abgrenzung zwischen befreiten Leistungen und steuerpflichtigen, der Freizeitgestaltung dienenden Leistungen zu treffen hat. Der BFH hat insoweit nochmals klargestellt, dass es alleine auf die Art der Leistungen im Hinblick auf ihre Eignung als Schul- bzw. Hochschulunterricht i. S. d. Mehrwertsteuersystemrichtlinie ankommt, nicht jedoch, ob die Teilnahme am Kurs zwecks Erlangung einer Ausbildung erfolgt oder nicht.