Erbschaft- und Schenkungsteuer: FG Münster zur Einstufung als schädliches Verwaltungsvermögen bei Wohnungsunternehmen

Ein Urteil des Finanzgerichts Münster hat für Aufsehen gesorgt: Wohnungsunternehmen, die neben der Vermietung auch gewisse Zusatzleistungen erbringen, laufen Gefahr, dass ihr Grundbesitz dennoch als schädliches Verwaltungsvermögen gilt. Das hätte zur Folge, dass keine steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a und § 13b ErbStG in Anspruch genommen werden können.


Worum geht es?

Im Streitfall betrieb eine Gesellschaft die Vermietung zahlreicher Wohnungen. Zusätzlich wurden Leistungen wie:

  • Stromlieferung,
  • Reinigungsdienste,
  • Hausmeisterservice und
  • kleinere handwerkliche Tätigkeiten

angeboten. Dennoch erkannte das FG Münster keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG an. Die Richter stufen den gesamten Grundbesitz als schädliches Verwaltungsvermögen ein.


📌 Warum ist das wichtig?

Wird Grundbesitz als Verwaltungsvermögen eingestuft, entfallen die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen (z. B. 85 % oder 100 % Verschonung). Für Wohnungsunternehmen kann dies bei einer Betriebsnachfolge oder Schenkung zu erheblichen Steuerbelastungen führen.


🔍 Was sagt das Gesetz (§ 13b ErbStG)?

Grundbesitz ist nur dann begünstigt, wenn:

  1. der Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen liegt und
  2. dies einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

Letzterer liegt laut Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Tätigkeit über die private Vermögensverwaltung deutlich hinausgeht.


Was hat das FG Münster entschieden?

  • Die erbrachten Zusatzleistungen seien nicht über das Übliche hinausgehend.
  • Eine echte gewerbliche Organisation liege nicht vor.
  • Auch bei einer Vielzahl an Wohnungen sei die Art der Leistungen entscheidend – nicht die Menge.

Die Konsequenz: Keine Steuervergünstigung – der gesamte Wohnungsbestand gilt als schädliches Verwaltungsvermögen.


🧭 Was ist jetzt zu tun?

  • Einsprüche offenhalten: Gegen Steuerbescheide, bei denen diese Frage relevant ist, Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen (Verweis auf anhängiges BFH-Verfahren, Az. beim II. Senat).
  • Leistungskatalog prüfen: Wenn Sie zusätzliche Leistungen anbieten, sollten Sie mit uns gemeinsam prüfen, ob diese über das Maß der üblichen Verwaltung hinausgehen.
  • Strukturberatung: In manchen Fällen kann eine Trennung von Vermietung und Zusatzleistungen oder eine gewerbliche Organisationseinheit zur steuerlichen Optimierung beitragen.

📞 Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Gesellschaft unter die Begünstigungsregeln fällt und wie Sie sich rechtzeitig absichern können – gerade im Hinblick auf geplante Schenkungen oder Erbfälle.