Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall vererbte ein Vater ein Unternehmen, zu dem ein Grundstück mit Parkhaus und Tankstelle gehörte. Das Parkhaus war zunächst vom Erblasser selbst betrieben worden, später wurde es an den Sohn des Erblassers verpachtet.
Streitpunkt:
Strittig war, ob das Parkhaus bei der Erbschaftsteuer als begünstigtes Betriebsvermögen oder als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen zu werten ist.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):
Der BFH entschied, dass das Parkhaus nicht als begünstigtes Betriebsvermögen, sondern als Verwaltungsvermögen zu werten ist.
Begründung:
- Verwaltungsvermögen: Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehört zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen unter anderem „an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile“.
- Parkhaus als Verwaltungsvermögen: Da das Parkhaus bereits vor der Verpachtung an den Sohn des Erblassers vom Erblasser selbst betrieben wurde, war es zu diesem Zeitpunkt bereits als Verwaltungsvermögen zu werten.
- Keine Begünstigung trotz Betriebsverpachtung: Die Tatsache, dass das Parkhaus später an den Sohn des Erblassers verpachtet wurde, ändert an dieser Qualifikation nichts. Denn die Begünstigungsvorschriften des § 13b ErbStG knüpfen an die Verwendung des Vermögens im Zeitpunkt des Erbfalls an.
- Keine Gleichheitsrechtsverletzung: Die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen an den späteren Erben überlassen werden, und Grundstücken, die wie im vorliegenden Fall bereits vor der Verpachtung als Verwaltungsvermögen zu werten waren, ist nach Ansicht des BFH gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden.
Praxishinweise:
- Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist komplex und erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
- Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich frühzeitig von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die optimale Gestaltung der Vermögensübertragung zu ermitteln und eine hohe Erbschaftsteuerbelastung für die Erben zu vermeiden.
- Der BFH-Urteil zeigt erneut, dass die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen im Einzelfall schwierig sein kann und eine genaue Betrachtung der Umstände des Erbfalls erfordert.
Hinweis:
Dieser Blogbeitrag dient lediglich der Information und stellt keine Steuerberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich stets an einen Steuerberater wenden.