Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG
Gelegenheitsgeschenke können – auch in erheblicher Höhe – schenkungssteuerfrei bleiben, wenn sie üblich sind.
Gerade bei vermögenden Mandanten bietet diese oft unterschätzte Steuerbefreiung interessante Gestaltungsmöglichkeiten, um Freibeträge zu schonen und Schenkungsteuer zu vermeiden.
Was sind „übliche Gelegenheitsgeschenke“?
- Anlass:
Die Zuwendung muss aus einem gesellschaftlich anerkannten Anlass erfolgen, etwa:- Geburtstag
- Hochzeit
- bestandene Prüfungen (Abitur, Examen)
- Taufe, Kommunion, Konfirmation
- Art und Wert:
Das Geschenk muss der Art und dem Wert nach im Rahmen dessen liegen, was in den jeweiligen sozialen Kreisen üblich ist.- Enge persönliche Beziehung → höherer Wert zulässig
- Großes Vermögen des Schenkers → großzügigere Geschenke üblich
- Beispiele für übliche Geschenke:
- Schmuck (z. B. Uhr im Wert von 50.000 €)
- Geldgeschenke
- technische Geräte (Smartphones, Laptops)
- Gold oder Wertpapiere
Wichtig:
Auch sehr hochwertige Geschenke können steuerfrei bleiben – etwa eine Luxusuhr für 50.000 €, wenn Anlass, Verhältnis und Vermögensverhältnisse stimmen.
Wo liegen die Grenzen?
- Keine Steuerfreiheit besteht, wenn:
- das Geschenk außergewöhnlich hoch ist und die Vermögenssubstanz des Schenkers erheblich berührt,
- es faktisch eine vorweggenommene Erbfolge darstellt.
- Keine anteilige Steuerfreiheit:
Übersteigt der Wert die Üblichkeit, ist das Geschenk insgesamt steuerpflichtig.
Praxisempfehlung
- Wertgrenzen grob einschätzen:
- Sehr enge Beziehung + hohes Vermögen: bis zu 500.000 € könnten steuerfrei sein.
- Weniger enge Beziehung: Hochzeitsgeschenke bis 20.000 € ggf. steuerfrei.
- Transparenz bei der Schenkungsteuererklärung:
In Zweifelsfällen Schenkung dem Finanzamt anzeigen und eigene rechtliche Einschätzung erläutern. - Prüfung vorab:
Immer zunächst klären, ob überhaupt eine freigebige Zuwendung i. S. d. ErbStG vorliegt – z. B. keine bloße Gefälligkeit oder Unterhaltsleistung.
Tipp:
Nutzen Sie die Gestaltungsspielräume bei Gelegenheitsgeschenken bewusst – sie bieten eine elegante Möglichkeit, Vermögen steuerfrei innerhalb der Familie oder nahestehender Personen weiterzugeben.
Quelle: Bundesfinanzhof, diverse Urteile und aktuelle Fachkommentare 2025