Erbschaftsteuer: Zum Billigkeitserlass

Erbschaftsteuer: Zum Billigkeitserlass

Kernaussage
Die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen ist obgleich des im Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Erbschaftsteuer auf eine durch Vermächtnis zugewendeten Leibrente entfällt, die wegen Insolvenz des verpflichteten Erben nicht mehr gezahlt wird.

Sachverhalt
Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin nach ihrem verstorbenen Lebensgefährten. Erben und Vermächtnisverpflichtete waren dessen Sohn und Tochter. Das Vermächtnis bestand aus einer Einmalzahlung, zahlbar in 5 gleichen Jahresraten und aus einer monatlichen Leibrente. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest für Sachwerte und für die Rente in Form der beantragten Jahresversteuerung. Aufgrund einer Überschuldung der Vermächtnisverpflichteten erfolgen keine Rentenzahlungen mehr. Daher beantragte die Klägerin, ihr die entsprechende Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Das FA lehnte den Antrag ab. Hiergegen klagt die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG).

Entscheidung
Vor dem FG hatte die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber die mit der Einziehung der Steuer verbundene Härte nicht bewusst in Kauf genommen hat. Danach kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht, da andernfalls das im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht geltende und vom Gesetzgeber bewusst eingeführte Stichtagsprinzip unterlaufen würde. Das Stichtagsprinzip führt dazu, dass erst nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen, die den Umfang bzw. den Wert des empfangenen Vermögens betreffen, für die Steuerfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind. Daher kann die nachträgliche Entreicherung der Vermächtnisverpflichteten hier nicht berücksichtigt werden.

Konsequenz
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort stellt sich folgende Frage: Ist die festgesetzte Erbschaftsteuer für ein Vermächtnis, für das die Jahresversteuerung nach § 23 Abs. 1 ErbStG gewählt wurde nach Vermögensverfall des Vermächtnisverpflichteten wegen sachlicher oder persönlicher Billigkeitsgründe zu erlassen?