ErbSt: Bewertungsabschlag für Grundstücke im Zustand der Bebauung

ErbSt: Bewertungsabschlag für Grundstücke im Zustand der Bebauung

Kernfrage
Für Grundstücke, die reine Vermietungsobjekte darstellen, gewährt das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Fassung einen 10 %igen Bewertungsabschlag. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nunmehr darüber zu befinden, ob die Gewährung dieses Bewertungsabschlags eine bereits vorhandene Vermietung voraussetzt oder nicht.

Sachverhalt
Zwei Geschwister waren Miteigentümer einer von ihnen selbstgenutzten Immobilie. Daneben hatten sie zwei weitere Grundstücke erworben und mit dem Bau von Einfamilienhäusern begonnen, die sie nach Fertigstellung vermieten wollten. Vor Fertigstellung starb die Schwester und wurde vom Bruder beerbt. Dieser vermietete alle drei Objekte und beantragte die Gewährung des Bewertungsabschlages für Vermietungsobjekte im Rahmen der Erbschaftsteuer. Dies lehnte das Finanzamt unter anderem mit der Begründung ab, Teil des Nachlasses seien nur Objekt im Zustand der Bebauung geworden.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Bruder zu zwei Dritteln Recht. Der Gesetzeswortlaut verlange für den Bewertungsabschlag bei Vermietungsobjekten gerade nicht deren Fertigstellung; entscheidend sei alleine, dass im Zeitpunkt des Todes eine konkrete Vermietungsabsicht vorliege. Entsprechend sei für die beiden noch nicht fertig gestellten Objekte, die die Geschwister gemeinsam vermieten wollten, der Bewertungsabschlag zu gewähren, auch wenn noch keine Fertigstellung erfolgt und kein Mietvertrag abgeschlossen gewesen sei. Für das im Todeszeitpunkt selbst genutzte Objekt, das auch nicht vermietet werden sollte, könne der Bewertungsabschlag entsprechend nicht gewährt werden.

Konsequenz
Die Entscheidung ist positiv zu sehen, weil sie den Bewertungsabschlag nicht an die Fertigstellung eines Objekts knüpft, also insbesondere in Fällen plötzlichen Versterbens hilft. Allerdings wird das Bestehen einer konkreten Vermietungsabsicht regelmäßig eine Beweisbarkeitsfrage sei. Das Finanzgericht hat konsequenterweise auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.