Zuwendung: Rückforderung vom Lebensgefährten

Zuwendung: Rückforderung vom Lebensgefährten

Kernaussage
Eine Zuwendung ist auch dann als unbenannte Zuwendung einzuordnen, wenn sie den Lebensgefährten erst für den Fall des Todes finanziell absichern soll, sofern in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Zuwendenden hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigen soll. Die Grundlage der Zuwendung fällt jedoch mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weg.

Sachverhalt
Der Kläger, Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 EUR mit Laufzeit bis Ende Oktober 2009, lebte seit dem Jahr 2003 mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Mai 2007 unternahmen die Parteien eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz zuvor veranlasste der Kläger die Aufteilung des Sparbriefs, wobei eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 EUR auf den Namen der Beklagten ausgestellt wurde. Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien. Mit der Klage verlangt der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs und nach Gutschrift des Geldbetrages auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 EUR nebst Zinsen durch den Nachlassverwalter der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt. Anders als das Oberlandgericht war der BGH der Auffassung, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Beklagten nicht als Schenkung sondern als unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten einzuordnen ist. Sie diente der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In der zugrundeliegenden Abrede kam gleichwohl zum Ausdruck, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte. Mit Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist auch der Grund für die Zuwendung weggefallen, so dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung hat.

Konsequenz
Soll die Zuwendung die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft erhalten und sichern, verfolgt der Zuwendende auch eigennützige Zwecke; es handelt sich um keine Schenkung. Ausgleichsansprüche können nach einer Trennung oder nach dem Tod desjenigen Lebensgefährten, der die Zuwendung erhalten hat, entstehen.