Ergänzende Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der Einsprüche zur Einheitsbewertung

Das BMF hat eine ergänzende Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche in besonderen Fällen veröffentlicht.

„Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
  • des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – (BGBl. I S. 531) und
  • der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2018 – II R 16/13 – (BStBl II S. 690), – II R 37/14 – (BStBl II S. 692) und – II R 14/13 – (BFH/NV S. 1245)

ergeht unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019 (BStBl I S. 26) folgende ergänzende Allgemeinverfügung:

Am 3. Juni 2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf

  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
  • Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG)

richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.

Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:

Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.“

FinMin Baden-Württemberg, Allgemeinverfügung 3 – S-0625 vom 03.06.2019