Erhebung von Jagdsteuer für die Arenberg Meppen GmbH rechtswidrig

Mit Urteil vom 23.09.2014 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück der Klage der Arenberg Meppen GmbH, deren Alleingesellschafter eine gemeinnützige Stiftung ist (Stiftung Herzog-Engelbert-Charles und Herzogin Mathildis von Arenberg) – im Emsland bekannt als „Herzog“ – stattgegeben. Das Gericht hob die an die Klägerin gerichtete Jagdsteuerbescheide des Landkreises Emsland (Beklagter) aus dem Jahr 2013 für die Eigenjagden „Arenberg-Meyerei“, „Arenberg-Karlswald Nord“, „Arenberg-Eleonorenwald Wildpark“ und „Arenberg-Hengsteberg“ auf. Mit den Bescheiden war die Klägerin für die genannten Eigenjagdbezirke, die nicht verpachtet sind, sondern von angestellten Revierförstern bejagt werden, zu einer Jagdsteuer in Höhe von insgesamt etwa 1.400 Euro (Betrag für ein Jahr) herangezogen worden. Gegen diese Heranziehung hatte die Klägerin eingewendet, die Voraussetzungen für die Erhebung einer Jagdsteuer lägen schon nicht vor, da sie als GmbH keinen persönlichen Lebensbedarf habe. Sie verwende die Mittel ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke. Daher sei sie einer Kommune gleichzustellen, die ebenfalls aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit nicht zur Jagdsteuer herangezogen werde.

Dem Einwand folgte das Gericht. Es führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Erhebung einer Jagdsteuer zwar grundsätzlich zulässig sei, diese aber nicht von der Klägerin als GmbH erhoben werden könne. Bei der Jagdsteuer handele es sich um eine Aufwandssteuer, die eine in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit besteure. Daran fehle es bei der Klägerin aber, da sie als GmbH keinen persönlichen Lebensbedarf habe. Missbrauchsmöglichkeiten durch Zwischenschaltung einer GmbH sieht das Gericht durch die Regelungen der Abgabenordnung weitgehend ausgeschlossen.

Das Urteil (Az. 1 A 212/13) ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.09.2014 zum Urteil 1 A 212/13 vom 23.09.2014