Verwaltungsgerichte befassen sich regelmäßig mit der Frage, wie weit Gemeinden bei der Hundesteuer gehen dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat nun entschieden, dass deutlich erhöhte Steuersätze für den zweiten und dritten Hund rechtmäßig sein können – solange keine „erdrosselnde Wirkung“ vorliegt.
1. Kurzüberblick: Was wurde entschieden?
Das VG Koblenz hat zwei Klagen gegen Hundesteuerbescheide für das Jahr 2024 abgewiesen (Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO). Die Ortsgemeinde setzte folgende Jahressteuern fest:
- 1. Hund: 50 Euro
- 2. Hund: 400 Euro
- 3. Hund (und jeder weitere): 600 Euro
Die Kläger argumentierten u. a., die Sätze kämen einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleich und seien unverhältnismäßig. Das Gericht sah das anders: Die Gemeinde bewege sich noch innerhalb ihres weiten Gestaltungsspielraums.
Wichtig: Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragt werden; die Entscheidungen sind damit nicht zwingend „endgültig“.
2. Rechtlicher Rahmen: Warum dürfen Gemeinden staffeln?
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Gemeinden dürfen sie grundsätzlich erheben und auch staffeln, z. B. nach der Anzahl der gehaltenen Hunde.
Der entscheidende Punkt ist dabei: Der kommunale Satzungsgeber hat breite Spielräume. Gerichte greifen erst ein, wenn die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit oder zur „schlechterdings unvertretbaren“ Regelung überschritten wird.
3. Kernthema: Was bedeutet „erdrosselnde Wirkung“?
Von einer erdrosselnden Wirkung spricht die Rechtsprechung, wenn eine Steuer faktisch in ein Verbot umschlägt – dann fehlt der Gemeinde die Kompetenz, das Verhalten (hier: Mehrhundehaltung) über das Steuerrecht zu „unterbinden“.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dafür praxistaugliche Leitlinien entwickelt. Indizien können insbesondere sein:
- Extremes Verhältnis zum „Normalsatz“ (Steigerungsfaktor) und/oder
- Die Steuer übersteigt den typischen, durchschnittlichen Aufwand für das Halten des besteuerten Gegenstands (hier: Hundehaltung).
Zugleich gilt: Wo genau die „Erdrosselungsgrenze“ verläuft, ist stark tatsachenabhängig und wird vom jeweiligen Gericht anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt.
4. Warum hielt das VG Koblenz 400/600 Euro noch für zulässig?
Das VG Koblenz stellt – in Übereinstimmung mit der BVerwG-Linie – auf eine Gesamtwürdigung ab und nennt drei Prüfungsachsen:
a) Vergleich mit typischen Hundehaltungskosten
Das Gericht ging von durchschnittlichen Hundehaltungskosten von mindestens rund 1.000 Euro pro Jahr aus. Bei diesem Maßstab lägen 400 Euro (zweiter Hund) und 600 Euro (dritter Hund) noch deutlich darunter.
Dabei ist für die „Erdrosselung“ nicht der Einzelfall maßgeblich (z. B. „ich habe nur 316 Euro Kosten“), sondern der durchschnittliche Steuerpflichtige im Gemeindegebiet.
b) Steigerungsfaktor gegenüber dem ersten Hund
Der Sprung von 50 Euro (1. Hund) auf 400 Euro (2. Hund) bzw. 600 Euro (3. Hund) war für das Gericht für sich genommen noch kein hinreichendes Verbotsindiz.
c) Absolute Höhe / Vergleichbarkeit
Das Gericht hat auch die absolute Belastung im Blick und verweist darauf, dass (jedenfalls in der Gesamtbelastung für mehrere Hunde) auch in anderen Städten teils hohe Hundesteuern vorkommen – entscheidend bleibt aber stets die Einordnung im Rahmen der „Erdrosselungsgrenze“.
5. „Fehlende Begründung“ der Gemeinde: Muss die Erhöhung dokumentiert werden?
Ein zentraler Angriffspunkt der Kläger war, die Gemeinde habe nicht nachvollziehbar dokumentiert, warum sie die Mehrhundesteuer derart erhöht hat.
Das VG Koblenz verneinte eine solche Pflicht: Ohne spezielle gesetzliche Abwägungsdirektiven (wie man sie etwa aus dem Bauplanungsrecht kennt) kommt es im Normenkontrollmaßstab primär auf das Ergebnis an, nicht auf eine dokumentierte „Abwägung“. Entscheidend sei, ob die äußersten Grenzen (Unvertretbarkeit/Unverhältnismäßigkeit/Erdrosselung) überschritten werden.
6. Praxishinweise
Für Hundehalter
- Hohe Mehrhundesätze sind nicht automatisch rechtswidrig. Ein Angriff ist realistischer, wenn sich eine echte Verbotsnähe begründen lässt (z. B. extrem überdurchschnittliche Steuerlast im Verhältnis zum typischen Aufwand).
- Bei Bescheiden gilt: Fristen (Widerspruch/Klage) strikt einhalten; in der Sache ist häufig die Satzungs- bzw. Haushaltsregelung der eigentliche Streitpunkt.
Für Gemeinden
- Der Spielraum ist groß – aber die „Erdrosselungsgrenze“ ist die rote Linie. Orientierung bieten insbesondere die BVerwG-Kriterien (Relation zum Aufwand, Steigerungsfaktor).
- Auch wenn keine Begründungspflicht angenommen wurde, kann eine nachvollziehbare politische und fiskalische Herleitung der Sätze Streit vermeiden.
Quellen / Fundstellen
- VG Koblenz, Pressemitteilung Nr. 28/2025 vom 29.12.2025 (zu Urteilen vom 09.12.2025), Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO
- VG Koblenz, Urteil 5 K 564/25.KO (Veröffentlichungsfassung)
- VG Koblenz, Urteil 5 K 594/25.KO (Veröffentlichungsfassung)
- BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8.13 („erdrosselnde Wirkung“)
- BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 – 9 B 74.09 (Erdrosselung als tatsachenabhängige Würdigung)