Erhöhung des Grundfreibetrags: Alles wär‘ gut, wär‘ kein „Aber“ dabei

Der Bundesrat hat am 10.07.2015 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Der verfassungsrechtlich gebotenen Anhebung des steuerlichen Grund- und Kinderfreibetrags steht somit nichts mehr im Wege.

Der Grundfreibetrag basiert auf dem von der Bundesregierung vorgelegten Existenzminimumbericht. Dieser Bericht prognostiziert, wie viel dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts verbleiben muss. Allerdings darf bezweifelt werden, dass mit Hilfe des Parameters Grundfreibetrag das Leistungsfähigkeitsprinzip hinreichend abgebildet wird.

Denn eine ausschließliche Erhöhung des Grundfreibetrags befreit Einkommen, die oberhalb des Grundfreibetrags liegen, nicht von der kalten Progression. Wird nicht der gesamte Tarifverlauf „nach rechts“ verschoben, widerspricht dies möglicherweise dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Eine solche Reform des Einkommensteuertarifs erfolgte letztmalig im Jahre 2010. Somit haben die kumulierten Teuerungsraten von 2010-2014 noch keinen Ausgleich durch die Tarifstruktur gefunden. Erst ab 01.01.2016 erfolgt zudem die „Rechtsverschiebung“ des Tarifs um 1,48 %.

Hat der Gesetzgeber nun an dem bislang unter dem sächlichen Existenzminimum liegenden Grundfreibetrag nachgebessert, könnte der Kinderfreibetrag zumindest für das Jahr 2014 verfassungswidrig sein. Mit einem Betrag von 4.368 Euro pro Kind liegt dieser 72 Euro unter dem Mindestmaß des Jahres 2014. Diese Unterdeckung wird ab 01.01.2015 durch das eingangs genannte Gesetz behoben. Dann werden die Freibeträge auf die im 10. Existenzminimumberichts vorgesehenen Minimalbeträge in Höhe von 4.512 Euro (VZ 2015) und 4.608 Euro (VZ 2016) erhöht.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.07.2015