Erlass eines Feststellungsbescheids: Reicht bloßer Prüfungsauftrag aus?

Erlass eines Feststellungsbescheids: Reicht bloßer Prüfungsauftrag aus?

Kernaussage
Allein den für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzämtern obliegen Entscheidungskompetenzen, ob Grundbesitzwerte festzustellen sind. Wird eine Entscheidung durch ein anderes Finanzamt getroffen, ist der ergangene Bescheid rechtswidrig.

Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Betriebsprüfungsstelle eine Anfrage an die Bewertungsstelle des beklagten Finanzamts, die die Grundbesitzwerte für Zwecke der Prüfung einer ergangenen Schenkungsteuererklärung feststellen sollte. Diese Anfrage basiert auf einen Prüfungsauftrag vom originär zuständigen Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Aufklärung der zur Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse. Das beklagte Finanzamt führte den Auftrag durch und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzes für Zwecke der Schenkungsteuer, wogegen der Steuerpflichtige Einspruch und letztlich Klage erhob. Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger Recht, denn der Bescheid war rechtswidrig. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache Revision zum BFH zugelassen.

Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt nicht berechtigt, die ihm originär zustehende Entscheidungskompetenz, ob ein Grundbesitzwert festzustellen sei, auf ein anderes Finanzamt – hier der Betriebsprüfungsstelle des Lagefinanzamtes – zu übertragen, da es sich um eine gesetzlich zugewiesene Zuständigkeit handelt. Allein das originär zuständige Finanzamt hätte die Entscheidung treffen müssen, ob Grundbesitzwerte festzustellen sind. Anschließend hätte es aufgrund dieser Entscheidung ein anderes Finanzamt mit der Durchführung beauftragen können.

Konsequenz
Kraft Gesetztes zugewiesene sachliche Zuständigkeiten sind nicht frei disponierbar. Auch nachträglich ergangene Genehmigungen helfen nicht ab. Erlässt ein anderes, als das zuständige Lagefinanzamt, einen Feststellungsbescheid, kann sich der Steuerpflichtige unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil auf dessen Rechtswidrigkeit berufen.