BMF-Mitteilung vom 06.06.2025 zur Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde die Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst – und sollte eigentlich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Holzhackschnitzel als Brennholz klarstellen. Ein BMF-Schreiben vom 17. April 2025 sollte diese Änderung konkretisieren. Doch nun kommt es anders: Die geplante Veröffentlichung wurde gestoppt.
Was ist passiert?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. Juni 2025 bekannt gegeben, dass die Veröffentlichung des Schreibens vom 17. April 2025 zurückgezogen wurde. Die inhaltliche Überarbeitung ist bereits angekündigt – ein neues Schreiben soll „in Kürze“ folgen.
Bis dahin gilt:
👉 Die bisherigen Regelungen bleiben weiterhin anwendbar.
Konkret betrifft dies die BMF-Schreiben:
- vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733)
- und vom 29. September 2023 (BStBl I S. 1702)
Diese enthalten unter anderem die Definition, wann Holzhackschnitzel als Brennholz im Sinne des UStG gelten und wann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung kommt.
Warum ist das relevant?
Für Forstwirte, Händler, Energieversorger sowie Endabnehmer wie Kommunen oder Genossenschaften ist die richtige umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend – sowohl im Einkauf als auch im Verkauf.
Die geplante Anpassung durch das JStG 2024 zielte darauf ab, die Auslegung zu vereinheitlichen. Doch die Unsicherheit bleibt vorerst bestehen.
Handlungsempfehlung für die Praxis
Bis zur Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens gilt:
- Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung aus den BMF-Schreiben von 2023.
- Prüfen Sie, ob die gelieferten Holzhackschnitzel nach den bisherigen Kriterien als Brennholz einzustufen sind.
- Beachten Sie: Bei abweichender Einordnung durch das Finanzamt drohen Nachforderungen oder Vorsteuerkürzungen.
- Dokumentieren Sie technische Eigenschaften (z. B. Feuchtegehalt, Länge) sowie den vorgesehenen Verwendungszweck.
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Quelle:
- BMF-Mitteilung vom 06.06.2025
- BMF-Schreiben vom 04.04.2023 (BStBl I S. 733)
- BMF-Schreiben vom 29.09.2023 (BStBl I S. 1702)
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