Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel als Brennholz jetzt gesetzlich verankert

📅 BMF-Schreiben vom 17.04.2025 – Umsetzung des JStG 2024


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. April 2025 den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz konkretisiert – mit Wirkung für Umsätze ab dem 6. Dezember 2024. Die Grundlage hierfür bildet eine Gesetzesänderung im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024), mit der die Rechtsprechung von EuGH und BFH gesetzlich umgesetzt wurde.


Hintergrund: Rechtsprechung von EuGH und BFH

Bereits mit Urteil vom 21. April 2022 (V R 2/22) hatte der Bundesfinanzhof – in Folge eines Urteils des EuGH (C-515/20) – entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können, sofern sie objektiv zum Verbrennen bestimmt sind. Diese Entscheidung hatte für Unsicherheit gesorgt, insbesondere hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung von Brennholz im steuerlichen Sinne.


Neue Rechtslage durch JStG 2024 und BMF-Schreiben

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG angepasst:
➡️ Holzhackschnitzel fallen nun ausdrücklich unter den ermäßigten Steuersatz, wenn sie:

  • in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden, und
  • nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Maßgebliche Kriterien laut BMF (April 2025)

Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Holzhackschnitzeln gelten nun folgende Merkmale:

Zolltarifnummer

  • Einreihung unter Position 4401 ist zwingende Voraussetzung.

Zweckbindung: ausschließlich zur Verbrennung

  • Maßgeblich sind objektive Eigenschaften, nicht der tatsächliche Verwendungszweck.

Indizien für Verbrennungszweck

  • Aufmachung der Ware beim Verkauf (z. B. lose Schüttung, Verpackung)
  • Trocknungsgrad unter 25 % bezogen auf das Darrgewicht
  • Bestimmung zum Heizen privater oder öffentlicher Räume

🚫 Nicht mehr entscheidend:

  • Die Abgabemenge ist für die steuerliche Beurteilung nicht mehr relevant.

Zeitliche Anwendung und Übergangsregelung

  • Die neuen Grundsätze gelten für alle Umsätze ab dem 6. Dezember 2024.
  • Für Umsätze bis einschließlich 5. Dezember 2024 gelten die bisherigen BMF-Schreiben weiter.
  • Für Umsätze vom 6. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025 wird es nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragsparteien auf die alte Rechtslage berufen – auch für den Vorsteuerabzug.

Fazit: Rechtssicherheit für Händler und Verbraucher

Mit der gesetzlichen Klarstellung und dem koordinierten Ländererlass herrscht nun endlich Rechtssicherheit für die Besteuerung von Holzhackschnitzeln. Wichtig bleibt: Nur bei entsprechender Aufmachung, Trocknungsgrad und tariflicher Einreihung kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % (bzw. 5 %) geltend gemacht werden.


📌 Quelle: BMF, Schreiben vom 17.04.2025 – Koordinierter Ländererlass
🔎 Fundstelle: III C 2 – S 7221/00019/005/013


🔧 Tipp für Unternehmen: Prüfen Sie Ihre Produkte, Etikettierung und Zolltarifierung sorgfältig – insbesondere im Hinblick auf Trocknungsgrad und Verwendungszweck. Wir unterstützen Sie gerne bei der umsatzsteuerlichen Einordnung.

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