Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 EStG)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randziffer 34 des BMF-Schreibens IV C 3 – S-2256 – 263/00 vom 05.10.2000 (BStBl I S. 1383) aufgehoben.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2256 / 19 / 10002 :001 vom 03.09.2019