Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil für andere Eigentümer?

Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil für andere Eigentümer?

 Ersetzt ein Eigentümer Teppichboden durch Parkett, kann das für die Mitbewohner zu einem erhöhten Trittschall führen. Dies ist aber dann hinzunehmen, wenn die Schallschutznormen eingehalten werden, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben.

Das Gebäude mit 320 Appartements wurde Anfang der 70er-Jahre errichtet. Laut Baubeschreibung und dem seinerzeitigen Verkaufsprospekt war für die Erstausstattung der Wohnungen Teppichboden vorgesehen.

Die Eigentümer zweier übereinander liegender Wohnungen streiten über angebliche Lärmbelästigungen durch Trittschall. Die Beklagten erwarben die über der Wohnung der Kläger liegende Wohnung im Jahr 2006. Zwei Jahre später ersetzten sie den vorhandenen Teppichboden durch Parkett. Hiergegen wenden sich die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung. Durch den Wechsel des Bodenbelags habe sich der Trittschall erhöht. Da die Wohnanlage durch Teppichboden geprägt sei, müsse der Schallschutz eingehalten werden, den Teppichboden bietet.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Begründung: Durch den Wechsel des Bodenbelages werden die Kläger nicht nachteilig betroffen. Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der bei der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der entsprechenden DIN ergeben. Diese werden hier gewahrt.

Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Die Gemeinschaftsordnung enthält aber keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Wohnungen mit Teppichböden vorsahen, ist unerheblich.

Die Auswahl des Bodenbelags betrifft die Gestaltung des Sondereigentums und steht im Belieben des Sondereigentümers. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien, um das für die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau zu bestimmen.