Wohnungseigentum: Das Parken auf der Anlage kann eingeschränkt werden

Wohnungseigentum: Das Parken auf der Anlage kann eingeschränkt werden

Die Eigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Parken auf dem gemeinschaftlichen Grundstück außerhalb markierter Stellflächen grundsätzlich untersagen.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 6 Einheiten. Jeder Wohnung ist ein Stellplatz zugeordnet (Sondernutzungsrecht). Vor den Stellflächen befindet sich eine ca. 8,50 m breite gepflasterte Zufahrtsfläche. Ein Eigentümer parkt gelegentlich ein weiteres Fahrzeug quer vor seinem Stellplatz und dem benachbarten Stellplatz, der seinem Sohn zugeordnet ist.

Auf einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, dass außerhalb der zugewiesenen Carport-Stellplätze das Parken ab sofort verboten ist. Lediglich kurzes Anhalten zum Be- und Entladen, sowie rücksichtsvolles Parken von Handwerkern und dem Gärtner sind erlaubt.

Ein Wohnungseigentümer wendet sich gegen diese Nutzungsregelung.

Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss konkretisieren, was ein zulässiger Gebrauch des Gemeinschaftseigentums ist. Dabei haben sie einen großzügigen Ermessensspielraum. Die Grenzen des Ermessens sind dort zu ziehen, wo ein Gebrauch entweder gänzlich verboten oder einer faktisch gleichzusetzenden Reglementierung unterzogen wird. Das ist hier nicht der Fall.

Angesichts der örtlichen Situation wird durch das Parken außerhalb der zugewiesenen Stellflächen die Benutzung der Stellplätze erschwert, weil zusätzliches Rangieren erforderlich wird. Dies stellt keinen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar, der zu billigen wäre.

Dagegen ist das Abstellen von Fahrzeugen durch Handwerker oder Gärtner sowie zum kurzfristigen Be- oder Entladen als billigenswerter Gebrauch des Gemeinschaftseigentums selbst dann zu betrachten, wenn davon gewisse Beeinträchtigungen für die Stellplatzinhaber ausgehen. Gerade diese Fälle haben die Wohnungseigentümer in ihrem Beschluss aber explizit ausgenommen.