Bis 2020 galt für die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf eigenen Immobilien als gewerbliche Tätigkeit und somit als schädlich für die Anwendung der Kürzung betrachtet wurde. Mit einer Änderung im Gesetz durch das Wachstumschancengesetz, rückwirkend wirksam ab dem Erhebungszeitraum 2023, wurde jedoch eine sogenannte Unschädlichkeitsgrenze eingeführt. Diese Neuregelung hat bedeutende Auswirkungen auf die Gewerbesteuererklärungen und bietet neue Möglichkeiten für Immobilieneigentümer, die PV-Anlagen betreiben.
Sachverhalt
Die A-GmbH, eine Vermietungs-GmbH, vermietet ein Mehrfamilienhaus. Die Mieteinnahmen betragen 150.000 EUR jährlich, der Gewinn hieraus 60.000 EUR. Parallel dazu betreibt die Gesellschaft auf dem Dach des Mehrfamilienhauses eine PV-Anlage. Der daraus resultierende Strom wird teils an die Mieter verkauft, teils in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einnahmen aus der PV-Anlage belaufen sich auf 20.000 EUR, mit einem Gewinn von 5.000 EUR.
Lösung gemäß der neuen Regelung
Gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die erweiterte Grundstückskürzung zu beantragen. Diese Regelung erlaubt es, den Gewerbeertrag, der aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entsteht, von der Gewerbesteuer auszunehmen. Dies war bisher nicht möglich, wenn zugleich eine gewerbliche Tätigkeit wie der Betrieb einer PV-Anlage ausgeführt wurde.
Mit der neuen Regelung des § 9 Nr. 1 S. 3 b) GewStG ist die erweiterte Grundstückskürzung jedoch auch dann zu gewähren, wenn Einnahmen aus einer PV-Anlage erzielt werden, solange diese 20 % der Gesamteinnahmen aus der Immobilie nicht übersteigen und nicht an Letztverbraucher außerhalb des Mieterkreises verkauft werden.
Im beschriebenen Fall der A-GmbH machen die Einnahmen aus der PV-Anlage 13,33 % der Mieteinnahmen aus. Da dieser Prozentsatz unter der neuen Unschädlichkeitsgrenze von 20 % liegt, ist die erweiterte Grundstückskürzung anwendbar. Dies bedeutet, dass ab 2023 nicht mehr der gesamte Gewinn von 65.000 EUR, sondern lediglich der Gewinn aus der PV-Anlage in Höhe von 5.000 EUR der Gewerbesteuer unterliegt.
Bedeutung für die Praxis
Diese Änderung ist besonders relevant für Immobilieneigentümer, die bereits in erneuerbare Energien investiert haben oder dies planen. Die Möglichkeit, die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Einkünfte aus einer PV-Anlage schädlich wirken, eröffnet finanzielle Vorteile und kann die Rentabilität solcher Investitionen erheblich verbessern.
Fazit
Die Anpassung der Unschädlichkeitsgrenze für PV-Anlagen bietet neue steuerliche Gestaltungsspielräume und fördert die Nutzung von erneuerbaren Energien in Verbindung mit der Immobilienverwaltung. Für viele Immobilieneigentümer könnte dies ein Anreiz sein, in die Solarenergie zu investieren und zugleich von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
Hinweis: Diese Änderungen können komplexe steuerliche Fragen aufwerfen, weshalb eine Beratung durch einen Steuerberater zu empfehlen ist, um individuelle Vorteile optimal nutzen zu können.