Erweiterung des amtlichen Musters für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine um eine Vertretungsbefugnis in bestimmten Feststellungsverfahren im Sinne des §§ 179 ff AO

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. Dezember 2023 beinhaltet wichtige Änderungen bezüglich der Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

Erweiterung der Vollmacht

  • Neue Regelung: Das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine wird um die Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. der Abgabenordnung (AO) erweitert.
  • Anwendungsbereich: Diese Erweiterung betrifft Fälle, die nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) zulässig sind.

Neufassung des amtlichen Musters

  • Elektronische Übermittlung: Das aktualisierte Muster ist ab sofort für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zu verwenden.
  • Merkblatt: Es gibt auch ein angepasstes Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster, das sowohl redaktionelle Änderungen als auch Anpassungen aufgrund der Änderung des Steuerberatungsgesetzes enthält.

Gültigkeit früherer Vollmachten

  • Weiterhin gültig: Vollmachten, die auf Grundlage früherer BMF-Schreiben erteilt wurden, bleiben grundsätzlich gültig.
  • Keine Aussage zu Feststellungsverfahren: Das bisherige Muster enthielt keine Informationen zur Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO. Daher müssen im Bedarfsfall neue Vollmachtsdaten mit dem neuen Muster übermittelt werden.

Veröffentlichung und Verfügbarkeit

  • Veröffentlichung: Das Schreiben und die Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
  • Online-Verfügbarkeit: Das ergänzte Muster und das angepasste Merkblatt werden auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt.

Bedeutung der Änderung

Diese Änderung ermöglicht es Lohnsteuerhilfevereinen, ihre Mitglieder umfassender in Steuerangelegenheiten zu vertreten, insbesondere in komplexeren Fällen, die Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO betreffen. Dies kann für Steuerpflichtige, die Mitglieder in solchen Vereinen sind, eine wertvolle Unterstützung darstellen.