EU-Kommission eröffnet Prüfverfahren zu Steuerbefreiungen Frankreichs für Charterdienstleistungen im Seeverkehr

Die Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, in der geprüft werden soll, ob Änderungen der französischen Steuervorschriften für Seeverkehrsunternehmen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Dabei wird sich die Kommission insbesondere mit Steuervorschriften befassen, nach denen auf Zeit gechartete Schiffe, die unter Drittlandsflagge fahren, ebenfalls in den Anwendungsbereich einer vorteilhaften, auf der Flottentonnage beruhenden Steuerregelung fallen. „Zeit-Vercharterung“ bezieht sich auf Transportdienste, die mit von anderen Unternehmen für eine bestimmte Zeit gecharterten Schiffen und deren Besatzung erbracht werden. Die Eröffnung einer eingehenden Untersuchung gibt Dritten die Möglichkeit, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Im Mai 2003 genehmigte die Kommission die französische Tonnagesteuerregelung (Sache SA.14551). Für Schifffahrtsunternehmen, die sich für diese Form der Besteuerung entscheiden, wird die Körperschaftsteuer auf der Grundlage der Flottentonnage und nicht der tatsächlichen Gewinne des Unternehmens errechnet. Die Steuerregelung schränkte jedoch die Berücksichtigung von auf Zeit gecharterten Schiffen ein, die nicht unter einer EU-Flagge fahren. Diese Tonnagesteuerregelung stand im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (1997), deren Ziel darin bestand, angesichts des Wettbewerbs aus Drittstaaten die Wettbewerbsfähigkeit der Schifffahrts-unternehmen in der EU zu steigern und neue Arbeitsplätze in der Branche zu schaffen.

Nach der Annahme der von der Kommission überarbeiteten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr schaffte Frankreich ohne vorherige Unterrichtung der Kommission die spezifischen Schiffsbeflaggungsvorschriften für auf Zeit gecharterte Schiffe ab. Von dieser Änderung erfuhr die Kommission erst kürzlich im Rahmen der von ihr durchgeführten Überprüfung der Umsetzung genehmigter staatlicher Beihilferegelungen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt vertritt die Kommission die Auffassung, dass für die Beihilfefähigkeit von auf Zeit gecharterten Schiffen, die nicht unter einer Flagge eines Mitgliedstaates fahren, weiterhin bestimmte Auflagen gelten sollten. Weder die Leitlinien von 1997 noch jene aus dem Jahr 2004 enthalten konkrete Bestimmungen zur Zeit-Vercharterung. In Anbetracht der Zielsetzungen dieser Leitlinien und im Einklang mit der bisherigen Beschlusspraxis der Kommission vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine derartige steuerliche Begünstigung von auf Zeit gecharterten Schiffen, die unter Drittlandsflagge fahren, beschränkt werden sollte.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.11.2013