EuGH zu Unternehmensinsolvenz und Arbeitnehmerrechten

Werden in einem Pre-pack-Verfahren Aktiva übertragen, ist der Erwerber nicht verpflichtet, die Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Das betreffende Verfahren muss aber durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.

Der Heiploeg-Konzern (im Folgenden: Heiploeg-alt) bestand aus mehreren Gesellschaften, die im Fisch- und Meeresfrüchtegroßhandel tätig waren. In den Jahren 2011 und 2012 häufte Heiploeg-alt erhebliche Verluste an. 2013 wurde dann gegen vier Konzerngesellschaften wegen Beteiligung an einem Kartell eine Geldbuße in Höhe von 27 Millionen Euro verhängt. Da keine Bank bereit war, die Geldbuße zu finanzieren, wurde ein Pre-pack-Verfahren eingeleitet.

Beim pre-pack handelt es sich um eine Praxis des niederländischem Rechts, die auf die Rechtsprechung zurückgeht. Mit ihr soll ermöglicht werden, dass im Insolvenzverfahren ein Unternehmen, dessen Tätigkeit fortgeführt wird (going concern), aufgelöst wird und so die Gläubiger so gut wie möglich befriedigt werden und die Arbeitsplätze so weit wie möglich erhalten bleiben. Die Veräußerungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die in einem solchen Verfahren organisiert werden, werden durch einen „designierten Insolvenzverwalter“ vorbereitet, dessen Aufgaben durch das zuständige Gericht, das ihn bestellt, und durch die Weisungen, die ihm dieses Gericht und der „designierte Insolvenzrichter“ erteilen, bestimmt werden. Der „designierte Insolvenzrichter“ wird zu diesem Zweck vom zuständigen Gericht bestellt. Der „designierte Insolvenzverwalter“ steht unter seiner Aufsicht. Wird in der Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet, überprüft das zuständige Gericht, ob sich diese Personen in vollem Umfang an die ihnen erteilten Weisungen gehalten haben. Ist dies nicht der Fall, bestellt es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens andere Personen zum Insolvenzverwalter und zum Insolvenzrichter.

Im vorliegenden Fall bestellte das zuständige Gericht im Januar 2014 auf Antrag von Heiploeg-alt zwei „designierte Insolvenzverwalter“ und einen „designierten Insolvenzrichter“. Als im selben Monat über das Vermögen von Heiploeg-alt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurden dieselben Personen zu Insolvenzverwaltern bzw. zum Insolvenzrichter bestellt.

Auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Veräußerung von Aktiva wurde der Großteil der Geschäftstätigkeiten von Heiploeg-alt von zwei niederländischen Gesellschaften (im Folgenden: Heiploeg-neu) übernommen, die am 21. Januar 2014 ins Handelsregister eingetragen wurden. Nach dieser Vereinbarung übernahm Heiploeg-neu die Arbeitsverträge von etwa zwei Dritteln der Beschäftigten von Heiploeg-alt. Sie sollten dieselben Tätigkeiten ausüben, allerdings zu schlechteren Arbeitsbedingungen.

Die Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV, niederländischer Gewerkschaftsbund) legte gegen das Urteil, mit dem das Insolvenzverfahren über Heiploeg-alt eröffnet wurde, Berufung ein. Die Berufung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Insolvenz von Heiploeg-alt unausweichlich gewesen sei und deshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen greife. Heiploeg-neu sei daher nicht an die Arbeit- und Beschäftigungsbedingungen gebunden, die vor dem Übergang gegolten hätten.

Nach der Richtlinie 2001/231, deren Ziel es ist, die Arbeitnehmer insbesondere dadurch zu schützen, dass die Wahrung ihrer Ansprüche und Rechte bei einem Unternehmensübergang gewährleistet wird, müssen für die genannte Ausnahme drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet worden sein. Zweitens muss dieses Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet worden sein. Drittens muss das Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (oder eines von einer solchen Stelle ermächtigten Insolvenzverwalters) stehen.

Die FNV legte gegen das Berufungsurteil beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) Kassationsbeschwerde ein. Sie macht geltend, dass die genannte Ausnahme bei einem Pre-pack-Verfahren nicht greife, so dass die Arbeitsbedingungen der übernommenen Beschäftigten beibehalten werden müssten.

Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) hat dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof entscheidet, dass der Erwerber bei einem in einem Pre-Pack-Verfahren vorbereiteten Übergang wie dem, um das es im vorliegenden Fall geht, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer2 zu wahren. Das betreffende Verfahren muss allerdings durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum einen stellt der Gerichtshof zu der Voraussetzung der Eröffnung eines Konkursverfahrens oder ein entsprechenden Verfahrens mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers3 fest, dass die Insolvenz des Veräußerers im vorliegenden Fall unausweichlich war und dass sowohl das Insolvenzverfahren als auch das diesem vorausgegangene Pre-pack-Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführt wurden. Der Übergang des Unternehmens ist in diesem Insolvenzverfahren erfolgt.

Die Ausnahme von der Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer dient dazu, die ernsthafte Gefahr einer Verschlechterung des Werts des veräußerten Unternehmens oder der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte auszuschließen. Hingegen ist Ziel eines Pre-pack-Verfahrens, das einem Insolvenzverfahren vorausgeht, dass die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich befriedigt wird und die Arbeitsplätze soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Gerichtshof ergänzt, dass mit dem Rückgriff auf ein mit dem Ziel der Auflösung einer Gesellschaft durchgeführtes Pre-pack-Verfahren die Chancen für eine Befriedigung der Gläubiger erhöht werden sollen. Insgesamt betrachtet werden das Pre-pack-Verfahren und das Insolvenzverfahren also im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 mit dem Ziel der Auflösung des Unternehmens durchgeführt. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss das Pre-pack-Verfahren aber durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.

Zum anderen stellt der Gerichtshof – auch hier mit der Einschränkung, dass das Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein muss – fest, dass das Pre-pack-Verfahren, um das es im Ausgangsverfahren geht, gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/23 unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle durchgeführt worden ist. Der „designierte Insolvenzverwalter“ und der „designierte Insolvenzrichter“ werden nämlich von dem für das Pre-pack-Verfahren zuständigen Gericht bestellt, das deren Aufgaben bestimmt, und, wenn in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wird, überprüft, wie sie diese ausgeübt haben. Es entscheidet nämlich, ob es im Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter und Insolvenzrichter dieselben Personen bestellt oder nicht.

Im Übrigen wird der im Pre-pack-Verfahren vorbereitete Übergang erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen. Der Insolvenzverwalter und der Insolvenzrichter können es ablehnen, die Veräußerung durchzuführen, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass sie nicht im Interesse der Gläubiger des Veräußerers ist. Außerdem muss der „designierte Insolvenzverwalter“ nicht nur im Insolvenzbericht über seine Verwaltung der vorbereiteten Phase Rechenschaft ablegen. Er haftet auch unter denselben Voraussetzungen wie der Insolvenzverwalter.

Fußnoten

1 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2001/23), Art. 5 Abs. 1.
2 Es handelt sich um die in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Rechte. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie betrifft den Übergang der Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen mit dem Veräußerer auf den Erwerber. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie verbietet die Kündigung von Arbeitsverhältnissen allein wegen des Unternehmensübergangs.
3 Der Gerichtshof unterscheidet insoweit zwischen dem Pre-pack-Verfahren, um das es im vorliegenden Fall geht, und demjenigen, um das in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 70/17), ergangen ist. Er weist darauf hin, dass Letzteres nicht mit dem Ziel der Auflösung des betreffenden Unternehmens durchgeführt wurde.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil C-237/20 vom 28.04.2022