Hintergrund
Bisher können Unternehmer nur die in ihrem Ansässigkeitsstaat geltende Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die neue EU-KU-Regelung erweitert diese Möglichkeit auf grenzüberschreitende Steuerbefreiungen für Kleinunternehmer innerhalb der EU. Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmer die Regelung in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Ansässigkeitsstaat nutzen.
Inkrafttreten
Die EU-KU-Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Ab diesem Datum sind Registrierung und Teilnahme möglich.
Hinweis
Die für die Teilnahme an der EU-KU-Regelung erforderliche Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) wird derzeit noch nicht erteilt. Die Arbeiten zur Einführung der KU–IdNr. laufen. Rechtzeitig vor Verfahrensbeginn zum 1. Januar 2025 werden weitere Informationen bereitgestellt.
Adressatenkreis
Die Regelung richtet sich an Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und:
- grenzüberschreitende Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer oder Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind,
- deren Gesamtjahresumsatz in der EU sowohl im vorangegangenen Kalenderjahr als auch im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.
Vorteile der Sonderregelung
Die EU-KU-Regelung vereinfacht die steuerlichen Anforderungen für Unternehmer, die in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Bisher mussten Unternehmer mit geringen Umsätzen den umsatzsteuerlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates nachkommen. Ab 2025 können sie die EU-KU-Regelung nutzen, um Lieferungen und Leistungen in anderen EU-Staaten von der Steuer zu befreien.
Registrierung und Abmeldung in Deutschland für die EU-KU-Regelung
Unternehmer, die die EU-KU-Regelung in Anspruch nehmen möchten, müssen ihre Teilnahme elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
- Registrierung: Die Anmeldung erfolgt über das BZSt online.portal. Hierbei kann der Unternehmer auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung nutzen möchte.
- Abmeldung: Die Beendigung der Teilnahme wird am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Anzeige wirksam.
Elektronische Datenübermittlung
Alle Formulare müssen ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2025 steht das Formular zur Registrierung im BZSt online.portal zur Verfügung.
Pflichten
Mit der Teilnahme an der EU-KU-Regelung gehen verschiedene Pflichten einher:
Fristgerechte Abgabe der Umsatzmeldung
Die Umsatzmeldung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Umsatzzeitraums (Kalendervierteljahr) elektronisch einzureichen:
Umsatzzeitraum | Abgabetermin |
---|---|
I. Kalendervierteljahr | bis zum 30. April |
II. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Juli |
III. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Oktober |
IV. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Januar |
Auch bei Nullumsätzen ist eine Umsatzmeldung erforderlich.
Änderung der Registrierungsdaten
Änderungen sind zeitnah und elektronisch über das BZSt online.portal zu melden.
Abmeldung von der EU-KU-Regelung
Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn:
- keine Lieferungen oder Leistungen mehr in andere EU-Staaten erfolgen,
- die Teilnahmevoraussetzungen entfallen,
- die Registrierung in einem anderen EU-Staat beantragt wird.
Aufzeichnungspflichten
Geeignete Aufzeichnungen über die im Rahmen der Regelung getätigten Umsätze sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
Vorschriften
Detaillierte rechtliche Grundlagen:
- Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2007
Fragen und Antworten
Was ist zu melden?
Vierteljährliche Meldung aller EU-Umsätze, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten.
Kann ein Unternehmer ausgeschlossen werden?
Ja, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Was ist bei der Abmeldung zu beachten?
Nach der Abmeldung müssen noch offene Meldungen eingereicht werden.
Was ist bei Korrekturen zu beachten?
Korrekturen sind unverzüglich vorzunehmen.
Kontakt
Für Fragen zur EU-KU-Regelung wenden Sie sich bitte an das Bundeszentralamt für Steuern.