Experten diskutieren Haftungsbeschränkung von Partnerschaftsgesellschaften

Bundesregierung will Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung einführen

Als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) will die Bundesregierung eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Angehörige freier Berufe schaffen. Zu diesem Zweck werde im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) “selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen, die eingreift, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen”, schreibt die Regierung in ihrem “Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer” (BT-Drucks. 17/10487). Die bisherige Partnerschaftsgesellschaft soll jedoch neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bestehen bleiben.

Das Haftungskonzept der bestehenden Partnerschaftsgesellschaft werde von Angehörigen Freier Berufe “zum Teil als nicht befriedigend empfunden”, schreibt die Bundesregierung zur Begründung des Gesetzentwurfes. Deshalb zeichne sich vor allem im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien der Trend zum Rechtsformwechsel zur LLP nach englischem Recht ab. Zwar bestünden keinerlei rechtliche Bedenken, doch “soll eine deutsche Alternative zur LLP geboten werden”, heißt es in der Vorlage. Ein Wechsel in eine englische LLP sei zudem mit höheren einmaligen aber auch höheren laufenden Kosten für die Beteiligten verbunden.

Bundesregierung

 

Rechtsausschuss/Anhörung – 07.11.2012

Berlin: (hib/VER) In einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses haben am Mittwochnachmittag acht Experten einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Haftungsbeschränkung von Partnerschaftsgesellschaften (17/10487) diskutiert.

Darin sieht die Regierung vor, als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Angehörige freier Berufe zu schaffen. Zu diesem Zweck werde im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) „selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen, die eingreift, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen“, heißt es in dem Entwurf. Die bisherige Partnerschaftsgesellschaft soll jedoch neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bestehen bleiben. Zur Begründung schreibt die Regierung, dass das Haftungskonzept der bestehenden Partnerschaftsgesellschaft von Angehörigen freier Berufe „zum Teil als nicht befriedigend empfunden“ werde. Deshalb zeichne sich vor allem im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien der Trend zum Rechtsformwechsel zur LLP nach englischem Recht ab. Zwar bestünden keinerlei rechtliche Bedenken, doch „soll eine deutsche Alternative zur LLP geboten werden“, heißt es in der Vorlage. Ein Wechsel in eine englische LLP sei zudem mit höheren einmaligen aber auch höheren laufenden Kosten für die Beteiligten verbunden.

Der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Lothar Jünemann, der zugleich Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin ist, zweifelte diesen Trend zur LLP an. Im Gesetzentwurf sei er auch nicht durch Zahlen belegt. Deshalb stellte Jünemann die Notwendigkeit einer deutschen Alternative infrage. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum sie dann ausschließlich für Angehörige freier Berufe gelten solle.

Der Berliner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Markus Hartung, sieht die neue Rechtsform als „attraktive Alternative“ zur LLP und begrüßte diese Fortentwicklung der bestehenden Rechtsform. Ähnlich argumentierte auch Raoul Riedlinger, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer Berlin.

Heribert Hirte von der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg sagte, es sei zu erwarten, dass die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung vor allem für mittelständische deutsche Kanzleien eine Alternative zu ausländischen Rechtsformen sei. Allerdings kritisierte er, dass die neue Rechtsform als „Partnerschaftsgesellschaft mbB“ abgekürzt werden dürfe. Dagegen aber bei der Unternehmergesellschaft (UG) der Zusatz „haftungsbeschränkt“ ausgeschrieben werden müsse. Hirte forderte eine Gleichberechtigung für die Inhaber einer UG.

Berlin: (hib/VER) In einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses haben am Mittwochnachmittag acht Experten einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Haftungsbeschränkung von Partnerschaftsgesellschaften (17/10487) diskutiert.

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an den Präsidenten des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Bundesrat wird sich am 6. Juli 2012 mit dem oben genannten Gesetzentwurf der Bundesregierung befassen. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt grundsätzlich die geplante Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Diese zusätzliche Variante der Partnerschaft trägt dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Partnerschaftsgesellschaft gerade im Vergleich zur englischen Limited Liability Partnership (LLP) zu stärken. Nach unserer Ansicht besteht in zwei Punkten aber noch Nachbesserungsbedarf. Nur wenn diese Fragen befriedigend gelöst werden, kann das Gesetzesvorhaben tatsächlich ein Erfolg werden.
1. Einheitliche Mindestversicherungssumme für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer
Wir halten den Ansatz des Gesetzentwurfs für verfehlt, für eine Rechtsform, die der gemeinsamen Berufsausübung von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern dienen soll, hinsichtlich der von der Partnerschaft abzuschließenden Versicherung völlig unterschiedliche Anforderungen vorzusehen. Dies gilt namentlich für die Regelung zur Mindestversicherungssumme. Nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer sollte die Mindestversicherungssumme für alle drei Berufe einheitlich auf 1 Mio. € festgelegt werden, damit die neue Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung für eine interprofessionelle Zusammenarbeit eine echte Alternative zur englischen LLP werden kann.
Die für die Anwaltschaft vorgesehene Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Mio. € ist nach unserer Auffassung weit überhöht. Haftungssummen, die über 1 Mio. € hinausgehen, sind auch bei Rechtsanwälten eher selten. Vor allem aber würde eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. € die Versicherungsprämie für die von der Partnerschaft abzuschließenden Versicherung so verteuern, dass die neue Rechtsform gerade für kleinere Partnerschaften nicht mehr attraktiv wäre. Hierauf hat auch der Nationale Normenkontrollrat in seiner Stellungnahme hingewiesen und angemahnt, die Kosten für die Versicherung zu begrenzen, um die Attraktivität der neuen Rechtsform nicht zu gefährden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dagegen davon ab, für reine Steuerberaterpartnerschaften im Fall der PartG mbB als Voraussetzung für das Eingreifen der Haftungsbeschränkung einen festen Betrag für die Mindestversicherungssumme vorzuschreiben. Er belässt es bei der allgemeinen Regelung, dass auch die PartG mbB von Steuerberatern eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen und unterhalten muss.
Wir halten diese Regelung für sehr bedenklich, da sie zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führt. Es besteht das Risiko, dass die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nicht greift und die Partner für berufliche Fehler persönlich haften, wenn die Versicherung nicht angemessen
war und dies in einem Haftungsprozess ein Gericht später feststellt. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Partnerschaft nur mit der für Steuerberater geltenden Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € versichert ist und ein Schaden von 1 Mio. € eintritt. Im Interesse der Berufsangehörigen kann dieses Risiko nicht hingenommen werden, zumal wenn die PartG mbB tatsächlich eine Alternative zur englischen LLP sein soll.
Die Festlegung einer Mindestversicherungssumme ist aber auch aus Gründen des Verbraucherschutzes geboten. Denn bei der PartG mbB ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, während der in Einzelpraxis tätige Steuerberater gegebenenfalls auch über die Mindestversicherungssumme hinaus persönlich haftet. Der Mandant ist daher im Fall der PartG mbB besonders schutzwürdig, sodass ein fester Betrag für die Mindestversicherungssumme vorgeschrieben werden sollte.
Wir regen daher an, auch für solche Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung, die allein aus Steuerberatern bestehen, eine konkrete Mindestversicherungssumme (von 1 Mio. €) festzulegen, wie dies der Regierungsentwurf bereits für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer vorsieht.
2. Keine eigene Versicherungspflicht der normalen Partnerschaft
Nach dem Gesetzentwurf soll abweichend von den Regelungen für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer für die Berufsgruppe der Steuerberater eine eigenständige Versicherungspflicht auch für die normale Partnerschaft mit Handelndenhaftung (ohne Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen) geschaffen werden.
Ein besonderes Bedürfnis für eine solche einseitige Sonderregelung für Steuerberater ist indes nicht erkennbar. Sie ist insbesondere zum Schutz der Mandanten nicht geboten, da jedenfalls der handelnde Partner auch persönlich haftet und die Partnerschaft über die Versicherung der Partner mitversichert ist. Ansprüche gegenüber der Partnerschaft sind somit durch die Berufshaftpflichtversicherung der Partner bereits abgedeckt. Im Übrigen würde die Einführung einer eigenen Versicherungspflicht hinsichtlich der bereits bestehenden Partnerschaften zu einem erheblichen Umstellungsaufwand für die Berufsangehörigen und die Versicherungswirtschaft mit entsprechenden zusätzlichen Kosten führen.
Wir regen daher an, im Gleichklang mit den Regelungen für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer von der Einführung einer gesonderten Versicherungspflicht für die normale Partnerschaft mit Handelndenhaftung abzusehen.
Wir bitten Sie, sich dafür einzusetzen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme die Bundesregierung auffordert, den Gesetzentwurf wie vorgeschlagen zu überarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Nora Schmidt-Keßeler