Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Kein taggenauer Ansatz

Die Klägerin, eine Ärztin, nutzte betriebliche Fahrzeuge auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Fahrtenbuch führte sie nicht. Das beklagte Finanzamt behandelte daher 0,03 % des Bruttolistenpreises des PKW pro Monat und Entfernungskilometer als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, berücksichtigte aber die sog. Entfernungspauschale für 42 km und die Tage, an denen tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt worden waren. Die Klägerin beantragte hingegen, die tatsächliche Anzahl der Tage, an denen sie die Praxis aufgesucht habe, mit 0,002 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der Bundesfinanzhof habe bestätigt, dass bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen eine taggenaue Berechnung zu erfolgen habe.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zu Recht habe das Finanzamt die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für jeden Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer bemessen. Ein taggenauer Ansatz mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Senat schließe sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur korrespondierenden Vorschrift für den Bereich der Überschusseinkünfte nicht (mehr) an. Zwar gehe er davon aus, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer und Gewinnermittler inhaltlich decken müssten. Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs überzeugten jedoch nicht. Sie stünden im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der den Ansatz von 0,03 % des Listenpreises pro Monat vorsehe. Auch Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften rechtfertigten keinen taggenauen Ansatz. Insbesondere könne dem Steuerpflichtigen die Führung eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung der pauschalen Betriebsausgabenkürzung zugemutet werden. Die taggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes widerspreche dem gesetzgeberisch intendierten Vereinfachungszweck.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext: 11 K 1586/13 F

Quelle: FG Düsseldorf