Familien stärker entlasten

Der Bund der Steuerzahler kritisiert den Verfassungsbruch beim Kinderfreibetrag aufs Schärfste. „Weil der Kinderfreibetrag zu niedrig ist, zahlen Familien seit 2014 zu viel Steuern. Dass die Bundesregierung den Kinderfreibetrag noch nicht angepasst hat, ist ein Affront für die betroffenen Familien“, kritisiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Der BdSt beanstandet, dass derzeit für 2014 keine rückwirkende Erhöhung geplant ist. „Wenn sich die Politik nicht bewegt, unterstützen wir die betroffenen Steuerzahler mit einer Musterklage bis zum Bundesverfassungsgericht.“

Zugleich fordert der BdSt, den Kinderfreibetrag schon jetzt mindestens auf das Niveau anzuheben, das für 2016 verfassungsrechtlich geboten ist. Dieser Betrag in Höhe von rund 7.250 Euro stellt aber nur die unterste Grenze des Existenzminimums dar. Optimal wäre also eine sofortige Erhöhung auf 7.300 Euro. Holznagel: „Mit einem solchen Sicherheitspuffer zum Existenzminium hätte nicht nur die Regierung Planungssicherheit, sondern vor allem auch die Familien! Die Große Koalition darf diese wichtige Entscheidung nicht länger auf Kosten der Familien verschleppen.“

Wussten Sie, dass die Bundesregierung den Existenzminimumbericht für das Jahr 2014 bereits am 17. November 2012 vorgelegt hat? Seitdem ist also bekannt, dass der Kinderfreibetrag erhöht werden muss. Dennoch ist die Politik bis heute und damit exakt 837 Tage untätig geblieben!

Zum Hintergrund
Der Kinderfreibetrag stellt das Existenzminimum eines Kindes steuerlich frei. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Kinderfreibetrag regelmäßig anzupassen. Hierfür legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Existenzminimumbericht vor. Für den Zeitraum 2014 bis 2016 besteht Anpassungsbedarf. Diese Beträge stellen jedoch nur die verfassungsrechtliche Untergrenze dar. Die Politik kann durchaus auch einen höheren Kinderfreibetrag festsetzen.

Durch den bisher unveränderten Kinderfreibetrag werden viele Familien seit 2014 zu stark belastet. So müssen Familien zu viel Einkommensteuer zahlen, sofern die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag bei ihnen höher ausfällt als das ausgezahlte Kindergeld. Zudem wird auch zu viel Solidaritätszuschlag fällig, weil bei Zuschlagsteuern der Kinderfreibetrag generell abgezogen wird.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 04.03.2015