Fehlender Aufsichtsratsbericht: Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld erfolgreich

Fehlender Aufsichtsratsbericht: Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld erfolgreich

Kernaussage
Haftungsbeschränkte Gesellschaften müssen im Bundesanzeiger ihre Jahresabschlüsse offenlegen. Das Bundesamt für Justiz wacht über diese Verpflichtung und kann bei Verstößen Ordnungsgelder festsetzen. Hat eine Gesellschaft keinen Aufsichtsrat eingerichtet und somit keinen Bericht des Aufsichtsrats zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt, kann kein Ordnungsgeld wegen unvollständiger Offenlegung verhängt werden. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand erstreckt sich nur auf Jahresabschlussunterlagen, die nachträglich noch erstellt werden können.

Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, war nach dem Drittelbeteiligungsgesetz verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden. Dieser hätte einen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses verfassen müssen, der zusammen mit dem Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger hätte veröffentlicht werden müssen. Tatsächlich hat die GmbH keinen Aufsichtsrat eingerichtet. Das Bundesamt für Justiz setzte wegen des Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest und drohte weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR an. Das Landgericht (LG) wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zurück.

Entscheidung
Das BVerfG hat die Ordnungsgeldentscheidung für rechtswidrig erklärt, weil ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot vorliegt. Das Ordnungsgeld hat einen sanktionierenden und erzwingenden Charakter. Vorliegend läuft die Beugefunktion ins Leere, denn mangels bestehenden Aufsichtsrats kann eine Vorlage des Aufsichtsratsberichts nicht mehr rückwirkend nachgeholt werden. Damit kann es nur noch um die Sanktionierung der Vergangenheit gehen, was so im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat. Die GmbH war zwar zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichtet, eine Sanktionierung ist aber weder im Drittelbeteiligungsgesetz noch im Aktiengesetz vorgesehen. Denn um die Bildung eines Aufsichtsrats zu erzwingen, hat sich der Gesetzgeber auf die Durchführung eines Statusverfahrens beschränkt.

Konsequenz
Dem fehlenden Aufsichtsrat vergleichbare Fälle sind kaum denkbar, denn die weiteren Bestandteile zum Offenlegungsabschluss, sei es die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang, der Lagebericht, die Entsprechenserklärung oder der Bestätigungsvermerk dürften auch nachträglich noch zu erstellen sein.