Urteil vom 26.02.2025 – Az. 7 K 1811/21 K (nicht rechtskräftig)
Mitteilung vom 15.04.2025
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit einer praxisrelevanten Frage zur steuerlichen Behandlung von Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Enkelgesellschaft innerhalb eines Organschaftsverhältnisses befasst – und dabei eine für Steuerpflichtige günstige Entscheidung getroffen.
💼 Der Sachverhalt
Die Klägerin ist Organträgerin einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits Anteile an einer Enkelgesellschaft veräußerte. Im Rahmen dieser Transaktion beauftragte jedoch die Klägerin selbst – und nicht die Tochtergesellschaft – diverse Rechts- und Beratungsleistungen, etwa im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung. Die Kosten trug ebenfalls die Klägerin.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien der Tochtergesellschaft zuzurechnen und stellten damit Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG dar – und wären somit nur zu 5 % abziehbar.
⚖️ Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach der Auffassung des Finanzamts und ließ die Beratungs- und Rechtskosten in voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug auf Ebene der Klägerin zu. Dabei führte der 7. Senat aus:
- Keine Zurechnung zur Tochtergesellschaft: Die Aufwendungen wurden im Namen und auf Rechnung der Klägerin getätigt, sodass eine steuerlich relevante Zurechnung zur Tochtergesellschaft ausscheidet.
- § 8b KStG nicht anwendbar: Die Klägerin hat selbst keine Beteiligung veräußert – und damit fehlt es an einem Veräußerungstatbestand auf ihrer Ebene. Die Vorschrift des § 8b KStG, insbesondere Abs. 2, sei daher nicht einschlägig.
- Keine verdeckte Einlage: Mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts und wegen fehlender Verzichtserklärung der Klägerin auf einen Aufwendungsersatz scheidet auch eine verdeckte Einlage in die Tochtergesellschaft aus.
- Kein abgekürzter Vertragsweg: Der Senat betonte, dass die rechtliche Gestaltung entscheidend sei und eine rein wirtschaftliche Betrachtung – etwa im Sinne eines abgekürzten Vertragswegs – hier nicht zur Anwendung komme.
📌 Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die steuerliche Position von Organträgergesellschaften, die Beratungskosten in komplexen Konzernverhältnissen selbst tragen. Auch im Zusammenhang mit Veräußerungen innerhalb verbundener Unternehmen ist die sorgfältige rechtliche Gestaltung und Dokumentation der Kostentragung entscheidend – insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss der Anwendung von § 8b KStG.
🔎 Ausblick
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da das FG Düsseldorf die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat – und die Klägerin diese eingelegt hat. Es bleibt also abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) den Fall bewertet.