Mit Urteil vom 15. April 2025 (Az. 9 K 126/22 K,G) hat das Finanzgericht Münster ein bemerkenswertes Zeichen gesetzt: Aufwendungen einer GmbH für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein, sofern die Nutzung ausschließlich betrieblich erfolgt und keine unangemessene private Mitveranlassung vorliegt.
Die Entscheidung bietet spannende Einblicke in die Abgrenzung zwischen betrieblicher Veranlassung, Angemessenheit und verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) – besonders für Geschäftsführer, die auf ungewöhnliche, aber unternehmerisch sinnvolle Verkehrsmittel setzen.
Der Fall: Kleinflugzeug für Geschäftsreisen
Die Klägerin – eine GmbH – hatte 2017 ein Kleinflugzeug angeschafft. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer verfügte über keine eigene Fluglizenz, daher wurden ausschließlich externe Piloten beauftragt. Das Flugzeug diente ausschließlich für betriebliche Reisen, etwa zur Kundengewinnung.
Die Betriebsprüfung wollte die Kosten jedoch nur teilweise anerkennen und stützte sich dabei auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen). Zur Beurteilung der Angemessenheit zog sie Vergleichswerte wie die Entfernungspauschale, fiktive Chauffeurkosten und Hotelübernachtungen heran. Die übersteigenden Kosten wurden nicht anerkannt.
Das Urteil: Kein Abzugsverbot – Aufwendungen waren angemessen
Das FG Münster stellte sich auf die Seite der Klägerin:
- Die Anschaffung und Nutzung des Flugzeugs seien ausschließlich betrieblich motiviert gewesen.
- Es habe keine private Nutzung stattgefunden, da der Geschäftsführer keine Pilotenlizenz hatte und externe Dritte geflogen sind.
- Die Nutzung durch weitere Mitarbeiter spreche ebenfalls gegen eine private Mitveranlassung.
- Auch wenn die Kosten hoch waren, entsprachen sie in etwa Charterflugkosten – damit kein Luxus im steuerlichen Sinne.
Die Richter betonten, dass unternehmerische Entscheidungen nicht an einem starren Kostenvergleich zu messen sind. Selbst wenn sich nicht zweifelsfrei belegen lasse, dass das Flugzeug direkt zu mehr Umsatz geführt habe, sei eine plausible betriebswirtschaftliche Begründung ausreichend – insbesondere im Vertriebsbereich.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung
Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) verneinte das Gericht:
- Die reine Möglichkeit zur Privatnutzung reicht nicht aus – es müsse ein konkreter Vorteil zugewendet worden sein.
- Eine tatsächliche private Nutzung war nicht gegeben und nicht einmal möglich, da der Geschäftsführer nicht selbst fliegen konnte.
Praxistipps für Unternehmer und Berater
✅ Dokumentation ist alles:
Eine sorgfältige Nachweisführung zur betrieblichen Nutzung (z. B. Flugpläne, Reisezwecke, Kostenvergleiche) ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung.
✅ Keine Privatnutzung – kein Problem:
Fehlt eine private Mitveranlassung – etwa mangels Fluglizenz – stärkt das die Position gegenüber dem Finanzamt erheblich.
✅ Angemessenheit muss nicht billig sein:
Auch höhere Aufwendungen sind abzugsfähig, wenn sie unternehmerisch sinnvoll und vergleichbar mit marktüblichen Kosten (z. B. Charterflügen) sind.
Fazit: Unternehmerisches Augenmaß zählt
Das Urteil des FG Münster zeigt deutlich: Die Finanzverwaltung darf unternehmerische Entscheidungen nicht pauschal nach dem günstigsten Verkehrsmittel bewerten. Wer nachvollziehbar darlegen kann, dass Investitionen – auch in ein Flugzeug – dem betrieblichen Erfolg dienen, kann steuerlich davon profitieren.
Allerdings gilt: Der Teufel steckt im Detail. Ohne saubere Dokumentation und rechtzeitige steuerliche Prüfung drohen Rückfragen oder gar Hinzuschätzungen.
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Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.04.2025 – 9 K 126/22 K,G
👉 Die vollständige Entscheidung finden Sie auf der Website des Finanzgerichts Münster oder im FG-Newsletter Mai 2025.