BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1315 / 19 / 10030 :067 vom 13.06.2024
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) – Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bis zum 30. September 2024.
Nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Wichtige Fristen und Anforderungen:
- Übermittlung der Finanzkontendaten: Meldende Finanzinstitute müssen dem BZSt die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2023 bis zum 31. Juli 2024 elektronisch übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
- Datenaustausch: Der automatische Datenaustausch mit den angegebenen Staaten erfolgt bis zum 30. September 2024.
Staaten, die am Datenaustausch teilnehmen:
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, die die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen, gehören:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU und der Richtlinie 2014/107/EU.
- Drittstaaten:
- Staaten, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 sind und diese in nationales Recht übernommen haben.
- Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sind und die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 erfüllen.
- Staaten, die Verträge mit der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten geschlossen haben.
- Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen hat.
Bekanntgabe der finalen Staatenaustauschliste 2024:
Hiermit werden die Staaten bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 27. Mai 2024 vorliegen und mit denen der Datenaustausch im September 2024 erfolgt. Für diese Staaten müssen die Finanzinstitute die Finanzkontendaten bis zum 31. Juli 2024 an das BZSt übermitteln.
Für den Datenaustausch zum 30. September 2025 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 in einem weiteren BMF-Schreiben bekanntgegeben.
Das vollständige Schreiben mit der finalen Staatenaustauschliste 2024 finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen