„Weihnachtsfrieden“ vom 20. bis 31. Dezember 2018
Mit dem „Weihnachtsfrieden“ trägt die Hessische Finanzverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 20. bis 31. Dezember 2018 grundsätzlich:
- keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
- Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
- Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
- Vollstreckungshandlungen unterlassen,
- keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
- in Steuer- und Bußgeldverfahren
- die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
- Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
- keine Bußgeldbescheide zustellen und
- Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.
Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. bei drohender Verjährung).
Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 10.12.2018