Finanzämter helfen Hochwassergeschädigten

Besitzer von Immobilien, die für die Einkunftserzielung genutzt werden, können ihre Kosten für die Beseitigung der Schäden durch das Hochwasser 2013 in voller Höhe als laufende Erhaltungsaufwendungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Hilfreich hierbei ist die Angabe eines entsprechenden Hinweises (Stichwort „Hochwasser Juni 2013“) in der Steuererklärung. Die Finanzämter gewähren in diesen Fällen die an sich als Herstellungskosten zu behandelnden Aufwendungen (die über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssten) als Erhaltungsaufwendungen.
Die Billigkeitsregelung, die entsprechend für Schäden an beweglichen Anlagegütern in Betrieben gilt, hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bereits im Jahre 2013 getroffen. Sie musste aber noch von der EU genehmigt werden. Diese Genehmigung ist jetzt erteilt worden.

Quelle: OFD Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.06.2014