FG Köln, Pressemitteilung vom 27.09.2024 zum Urteil 4 K 2189/23 vom 19.09.2024
Das Finanzgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die neuen Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer im sogenannten Bundesmodell nicht verfassungswidrig sind. Damit wurde die Klage einer Immobilieneigentümerin gegen den Grundsteuerbescheid abgewiesen.
Hintergrund der neuen Grundsteuerbewertung
Die Reform der Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Einheitsbewertung als verfassungswidrig erklärt hatte. Der Gesetzgeber wurde daraufhin aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Das nun angewendete Bundesmodell soll einen „objektiviert-realen Grundsteuerwert“ im Rahmen eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten) sicherstellen.
Gegenstand der Klage
Im verhandelten Fall ging es um die Bewertung einer Eigentumswohnung in Nordrhein-Westfalen. Die Kläger kritisierten insbesondere den angesetzten Bodenrichtwert von 2.280 Euro und verglichen ihn mit einem wesentlich niedrigeren Richtwert von 530 Euro für eine andere, in ihrer Ansicht nach besser gelegenen Wohnung in der Nähe. Sie hielten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig, da der Grundsteuermessbetrag sich erheblich erhöht habe.
Entscheidung des Gerichts
Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln wies die Klage ab und bestätigte, dass die neue Wertermittlung nach dem Bewertungsgesetz verfassungskonform sei. Das Urteil unterstrich folgende Aspekte:
- Spielraum des Gesetzgebers: Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber in seinen früheren Entscheidungen einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum eingeräumt, insbesondere in Verfahren mit einer hohen Anzahl von Bewertungen, wie es bei der Grundsteuer der Fall ist.
- Automationsfreundliches Verfahren: Aufgrund der rund 36 Millionen Neubewertungen von Grundstücken sei ein möglichst einfaches und automationsfreundliches Bewertungsverfahren notwendig. Die Verwendung von Bodenrichtwerten habe sich in der Vergangenheit sowohl steuerrechtlich als auch bei Verkehrsermittlungen von Grundstücken bewährt.
- Vergleich der Lagen: Die von den Klägern zum Vergleich herangezogene Wohnung befand sich in einer Zone, die als „Gewerbe/Industrie/Sondergebiet“ ausgewiesen ist, in der Nähe einer Bahntrasse. Die zu bewertende Wohnung lag dagegen in einer gefragten Wohnlage. Das Gericht sah daher keinen „Typisierungsausreißer“ oder eine Verletzung des Übermaßverbots.
- Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts: Der zum 1. Januar 2022 festgestellte Grundsteuerwert entsprach nur etwa 66 % des Kaufpreises, den die Kläger zweieinhalb Jahre vor dem Bewertungsstichtag gezahlt hatten. Dies entsprach den gesetzlichen Vorgaben.
Ausblick
Das Urteil des Finanzgerichts Köln bildet ein Musterverfahren für zahlreiche ähnliche Streitfälle, die aktuell bei Finanzgerichten und Finanzämtern anhängig sind. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, sodass weitere rechtliche Klärungen zu erwarten sind.
Quelle: Finanzgericht Köln