Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht

Seit dem 1. Januar 1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 22b UStG, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters im Rahmen des Instituts der Fiskalvertretung (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert.

Fiskalvertreter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

A. Allgemeines

1 Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. Mai 1999 – IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I 1999 S. 515 zur „Einführung des Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht”. Die Regelungen zur Fiskalvertretung wurden insbesondere aufgrund der zuvor genannten gesetzlichen Änderungen überarbeitet und werden wie folgt in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen.

B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2023 – III C 2 – S 7245/19/10001 :004 (2023/0947850), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert.

(…)

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 1999 – IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I S. 515 – wird aufgehoben.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7395 / 19 / 10001 :003 vom 09.10.2023