Internationaler Informationsaustausch · 14. Januar 2026
Das BMF hat mit Schreiben vom 14. Januar 2026 den amtlich vorgeschriebenen Datensatz sowie die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) neu bekanntgegeben. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226, die bestehende Meldepflichten erheblich erweitert. Betroffene Finanzinstitute müssen den neuen Datensatz erstmals für Übermittlungen ab dem 1. Januar 2027 verwenden.
Hintergrund: Was ist das FKAustG?
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz bildet die nationale Rechtsgrundlage für den automatischen Austausch von Finanzkontodaten zwischen Steuerbehörden – den sogenannten Common Reporting Standard (CRS). Nach § 5 Abs. 1 FKAustG sind meldepflichtige Finanzinstitute verpflichtet, die in § 8 FKAustG genannten Kontoinformationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BZSt leitet die Daten anschließend an die Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Kontoinhaber weiter.
Was hat sich geändert?
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde das FKAustG geändert. Die wesentlichen Neuerungen:
Erweiterte Meldepflichten ab 2027. Finanzinstitute werden künftig zur Übermittlung zusätzlicher Informationen an das BZSt verpflichtet. Welche Datenkategorien konkret neu hinzukommen, ergibt sich aus den aktualisierten Kommunikationshandbüchern des BZSt (abrufbar unter www.bzst.bund.de).
Neuer amtlich vorgeschriebener Datensatz. Infolge der gesetzlichen Änderungen war eine Anpassung des technischen Datenschemas erforderlich. Das BMF hat diesen Datensatz nun nach § 87b Abs. 1 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 FKAustG neu veröffentlicht. Die Übermittlung hat weiterhin im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.
Inkrafttreten. Die gesetzlichen Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Der neue Datensatz ist jedoch erst für Meldungen ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend anzuwenden.
Bedeutung für die Praxis
Für Steuerberater, die Finanzinstitute oder deren Compliance-Abteilungen betreuen, ergibt sich konkreter Handlungsbedarf:
Technische Systemanpassungen. Der neue Datensatz erfordert in aller Regel Anpassungen in den internen Meldeprozessen und IT-Systemen. Da bis zum Erstanwendungszeitpunkt (1. Januar 2027) noch Zeit bleibt, sollten Finanzinstitute dennoch frühzeitig mit der Implementierung beginnen – Erfahrungen aus vergangenen CRS-Zyklen zeigen, dass der Aufwand regelmäßig unterschätzt wird.
Kommunikationshandbücher des BZSt prüfen. Die technischen Details zur Datenstruktur und Schnittstellenspezifikation sind nicht im BMF-Schreiben selbst, sondern in den auf der BZSt-Website hinterlegten Kommunikationshandbüchern dokumentiert. Diese sollten umgehend ausgewertet werden.
Erweiterte Datenkategorien identifizieren. Finanzinstitute sollten prüfen, ob und in welchem Umfang die neu meldepflichtigen Informationen bereits heute erhoben und vorgehalten werden – oder ob Anpassungen in der Kontoeröffnungsdokumentation und Datenhaltung erforderlich sind.
Schulungsbedarf. Compliance- und Steuerabteilungen sollten über die Änderungen informiert werden, insbesondere im Hinblick auf die erweiterten Sorgfaltspflichten, die mit den neuen Meldepflichten einhergehen können.
Fazit
Die Neufassung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes ist kein rein technischer Vorgang – sie spiegelt eine inhaltliche Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs wider, die auf die EU-Richtlinie 2023/2226 zurückgeht. Für betroffene Finanzinstitute beginnt jetzt die Vorbereitungsphase. Steuerberater sollten ihre Mandanten aktiv auf den Handlungsbedarf hinweisen.
Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/005 vom 14.01.2026; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I.