Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck bei sog. Online-Petitionen bzw. Online-Kampagnen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem bemerkenswerten Urteil (Az. 8 K 8198/22 vom 14. November 2023) eine wichtige Entscheidung zur Frage der Gemeinnützigkeit von Online-Petitionen und Online-Kampagnen im Kontext der Förderung des demokratischen Staatswesens getroffen. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Anerkennung von Aktivitäten im digitalen Raum als gemeinnützige Tätigkeiten haben.

Im Kern des Urteils steht die Auslegung des § 52 Abs. 2 Nr. 24 der Abgabenordnung (AO), der die Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnützigen Zweck definiert. Das Gericht stellte klar, dass sich dieser Begriff aus den grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten muss. Dazu zählt insbesondere die Förderung der Ausübung grundgesetzlich verbürgter Grundrechte, wie die Meinungsfreiheit, sowie die Förderung der allgemeinen demokratischen Teilhabe.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, betrieb eine Online-Plattform, auf der Nutzer eigene Kampagnen veröffentlichen konnten. Diese sog. Online-Petitionen wurden vom Vorstand und Mitarbeitern des Vereins in ihrer Gestaltung unterstützt. Das Finanzgericht widersprach der Auffassung des Finanzamts, dass der Begriff der „allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens“ nur Petitionen an staatliche Organe umfasse. Vielmehr sei das demokratische Prinzip breiter gefasst und schließe die Förderung eines aufgeklärten Bürgertums ein. Demokratie basiere wesentlich auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Das Gericht betonte, dass die Förderung des demokratischen Staatswesens im Kernbereich auch ohne messbare Erfolge der einzelnen Tätigkeit anerkannt werden kann. Es genügt, wenn die Tätigkeit die Erfahrungen der Einzelnen im demokratischen Prozess fördert.

Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 28/23 anhängig ist. Dieser Fall wird weiterhin mit Interesse verfolgt, da er bedeutende Implikationen für die Anerkennung digitaler Formen der politischen Partizipation als gemeinnützige Aktivitäten haben könnte.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg