📌 Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 28.05.2025 – 45-S 2221-68/2/42904/2025
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat sich zur steuerlichen Behandlung von Erstattungen von Sonderausgaben in späteren Veranlagungszeiträumen geäußert. Im Fokus steht dabei die Anwendung des § 10 Abs. 4b EStG sowie die Verrechnung mit gleichartigen Aufwendungen.
Hintergrund
Werden Sonderausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer) in einem späteren Jahr ganz oder teilweise erstattet, kann dies steuerliche Folgen auslösen:
- Übersteigen die Erstattungen (zzgl. steuerfreier Zuschüsse) die im selben Jahr geleisteten Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG, entstehen Erstattungsüberhänge.
- Diese sind nach den Regelungen in § 10 Abs. 4b EStG zu behandeln.
Kernaussagen des FinMin
- Verrechnung innerhalb derselben Nummer:
Ein Erstattungsüberhang ist jeweils innerhalb der Sonderausgabenkategorie (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG) zu verrechnen. - Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte:
Erstattungsüberhänge aus- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Basisleistungen),
- Kirchensteuer
sind nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Erstattung im Zahlungsjahr steuerlich ohne Auswirkung war (BFH, Urt. v. 12.03.2019 – IX R 34/17).
- Rücktrag nach § 175 AO:
Ein Erstattungsüberhang aus anderen Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3a EStG (z. B. bestimmte Versicherungsbeiträge) ist in den Veranlagungszeitraum der ursprünglichen Zahlung zurückzutragen. - Gleichartige Sonderausgaben:
Bei nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten Tatbeständen (z. B. Schulgeld, Unterhaltszahlungen, Spenden) gelten weiterhin die vom BFH entwickelten Grundsätze. Entscheidend ist, ob die Erstattungen und Zahlungen gleichartig sind – also vergleichbare Funktion, Zweck und wirtschaftliche Bedeutung haben (vgl. BFH, Urt. v. 21.07.2009 – X R 32/07). 👉 Beispiel: Erstattetes Schulgeld für Kind A kann mit gezahltem Schulgeld für Kind B verrechnet werden, nicht aber mit einer Kirchensteuererstattung.
Praxisfolgen
- Steuerpflichtige müssen Erstattungen von Sonderausgaben sorgfältig den richtigen Kategorien zuordnen.
- Besonders bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung an – Kranken-, Pflege- und Krankentagegeldversicherung gelten als gleichartig.
- Erstattungen können auch dann steuerliche Auswirkungen haben, wenn die ursprüngliche Zahlung keine Steuerersparnis gebracht hat.
- Unternehmen und Privatpersonen sollten prüfen, ob Rückträge oder Hinzurechnungen notwendig sind, um Nachforderungen oder fehlerhafte Erklärungen zu vermeiden.
Fazit
Die Verfügung des FinMin Sachsen-Anhalt schafft Klarheit im Umgang mit Erstattungen von Sonderausgaben. Entscheidend ist, wann ein Erstattungsüberhang vorliegt und ob er zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen oder in das Zahlungsjahr zurückzutragen ist.
👉 Für die Praxis empfiehlt sich eine konsequente Dokumentation und Zuordnung aller Erstattungen, um spätere Korrekturen zu vermeiden.
Quelle: Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 28.05.2025 – 45-S 2221-68/2/42904/2025