Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum

📌 Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 28.05.2025 – 45-S 2221-68/2/42904/2025

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat sich zur steuerlichen Behandlung von Erstattungen von Sonderausgaben in späteren Veranlagungszeiträumen geäußert. Im Fokus steht dabei die Anwendung des § 10 Abs. 4b EStG sowie die Verrechnung mit gleichartigen Aufwendungen.


Hintergrund

Werden Sonderausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer) in einem späteren Jahr ganz oder teilweise erstattet, kann dies steuerliche Folgen auslösen:

  • Übersteigen die Erstattungen (zzgl. steuerfreier Zuschüsse) die im selben Jahr geleisteten Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG, entstehen Erstattungsüberhänge.
  • Diese sind nach den Regelungen in § 10 Abs. 4b EStG zu behandeln.

Kernaussagen des FinMin

  • Verrechnung innerhalb derselben Nummer:
    Ein Erstattungsüberhang ist jeweils innerhalb der Sonderausgabenkategorie (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG) zu verrechnen.
  • Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte:
    Erstattungsüberhänge aus
    • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Basisleistungen),
    • Kirchensteuer
      sind nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Erstattung im Zahlungsjahr steuerlich ohne Auswirkung war (BFH, Urt. v. 12.03.2019 – IX R 34/17).
  • Rücktrag nach § 175 AO:
    Ein Erstattungsüberhang aus anderen Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3a EStG (z. B. bestimmte Versicherungsbeiträge) ist in den Veranlagungszeitraum der ursprünglichen Zahlung zurückzutragen.
  • Gleichartige Sonderausgaben:
    Bei nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten Tatbeständen (z. B. Schulgeld, Unterhaltszahlungen, Spenden) gelten weiterhin die vom BFH entwickelten Grundsätze. Entscheidend ist, ob die Erstattungen und Zahlungen gleichartig sind – also vergleichbare Funktion, Zweck und wirtschaftliche Bedeutung haben (vgl. BFH, Urt. v. 21.07.2009 – X R 32/07). 👉 Beispiel: Erstattetes Schulgeld für Kind A kann mit gezahltem Schulgeld für Kind B verrechnet werden, nicht aber mit einer Kirchensteuererstattung.

Praxisfolgen

  • Steuerpflichtige müssen Erstattungen von Sonderausgaben sorgfältig den richtigen Kategorien zuordnen.
  • Besonders bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung an – Kranken-, Pflege- und Krankentagegeldversicherung gelten als gleichartig.
  • Erstattungen können auch dann steuerliche Auswirkungen haben, wenn die ursprüngliche Zahlung keine Steuerersparnis gebracht hat.
  • Unternehmen und Privatpersonen sollten prüfen, ob Rückträge oder Hinzurechnungen notwendig sind, um Nachforderungen oder fehlerhafte Erklärungen zu vermeiden.

Fazit

Die Verfügung des FinMin Sachsen-Anhalt schafft Klarheit im Umgang mit Erstattungen von Sonderausgaben. Entscheidend ist, wann ein Erstattungsüberhang vorliegt und ob er zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen oder in das Zahlungsjahr zurückzutragen ist.

👉 Für die Praxis empfiehlt sich eine konsequente Dokumentation und Zuordnung aller Erstattungen, um spätere Korrekturen zu vermeiden.


Quelle: Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 28.05.2025 – 45-S 2221-68/2/42904/2025