Formularmäßiger Verzicht auf NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam

OVG NRW: Rückzahlungspflicht bei erklärtem Verzicht trotz früherer Rücknahmeurteile


Klare Entscheidung des OVG NRW

In zwei am 16. Mai 2025 verkündeten Urteilen (Az. 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein über das Rückmeldeformular erklärter Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020 rechtlich wirksam ist. Damit hob das OVG die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klagen zweier Unternehmer ab.


Der Fall im Überblick

Die Kläger hatten im Frühjahr 2020 pandemiebedingt NRW-Soforthilfe für drei Monate erhalten. Im Jahr 2021 forderte das Land NRW zur Rückmeldung über tatsächliche Liquiditätsengpässe im Bewilligungszeitraum auf – unter anderem mit der Option, auf die Förderung zu verzichten, wenn kein Engpass bestanden hatte.

In dem Formular war ausdrücklich wählbar:

„Ich hatte keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die gewährte Soforthilfe nicht in Anspruch nehme […].“

Die Kläger kreuzten diese Option an. Später erhielten sie Erstattungsbescheide, gegen die sie klagten – zunächst mit Erfolg. Das OVG korrigierte nun jedoch die Rechtslage.


Kernaussagen des Gerichts

🔹 Verzicht eindeutig und wirksam: Die Kläger hätten mit ihrer Erklärung zweifelsfrei auf die Soforthilfe verzichtet. Dies schließe auch einen fiktiven Unternehmerlohn mit ein.

🔹 Keine Unklarheiten oder Zwang: Das Gericht sah keinen Druck zur Abgabe des Verzichts, weder durch das Formular noch durch Hinweise auf Strafbarkeit bei Falschangaben.

🔹 Rechtskenntnis zumutbar: Die Förderbedingungen seien bekannt gewesen und hätten durch Auslegung nachvollzogen werden können – auch wenn es bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses Unsicherheiten gab.

🔹 Verzicht war freiwillige Option: Die Verzichtserklärung war nicht zwingend, sondern eine alternative Rückmeldemöglichkeit, die von den Antragstellern bewusst gewählt wurde.


Bedeutung für Unternehmen

✅ Wer im Rückmeldeformular auf die Soforthilfe verzichtet hat, ist rechtlich an diese Erklärung gebunden – auch wenn der tatsächliche Liquiditätsbedarf später schwer zu beurteilen war.

❌ Eine Rückforderung auf Basis des erklärten Verzichts ist zulässig – selbst wenn sich die Berechnung der Hilfeberechtigung im Nachhinein als schwierig oder fehlerbehaftet herausstellt.

📌 Unternehmen sollten prüfen, ob und wie sie das Rückmeldeformular ausgefüllt oder archiviert haben. Wer einen Verzicht erklärt hat, wird sich künftig nicht mehr erfolgreich auf eine fehlerhafte Ausfüllung berufen können.


Unsere Empfehlung

  • Dokumentieren Sie Ihre Rückmeldungen zur Soforthilfe umfassend – insbesondere Erklärungen zu Verzicht oder Zweckverwendung.
  • Lassen Sie Rückforderungsbescheide im Einzelfall prüfen, z. B. bei Fragen zur Freiwilligkeit der Erklärung oder bei nachträglicher Änderung der Rechtsauffassung.
  • Setzen Sie Fristen nicht ungenutzt aus – auch wenn die Revision nicht zugelassen wurde, kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025