Forschungszulage: Jetzt auch Abschreibungen für Wirtschaftsgüter förderfähig

Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die Forschungszulage ab 2024 deutlich erweitert. Neben Lohnkosten sind jetzt auch bestimmte Sachkosten förderfähig – insbesondere Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingesetzt werden.


Was ist neu ab 2024/2025?

  • Förderfähige Aufwendungen: Auch AfA-Beträge (Absetzungen für Abnutzung) für neu angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Gültig ab: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
  • Zeitpunkt der Anschaffung: Wirtschaftsgut muss nach dem 27.3.2024 angeschafft oder hergestellt worden sein.
  • Verwendung: Wirtschaftsgut muss ausschließlich eigenbetrieblich für das begünstigte F&E-Vorhaben genutzt werden.
  • Erforderlichkeit: Es muss unerlässlich für die Durchführung des Forschungsprojekts sein.

🛠 Was ist zu tun?

  • Nachweis über Arbeitsplan: Im neuen Verfahren muss der Arbeitsplan zwingend direkt im Antragsportal eingegeben werden. Das Hochladen einer PDF-Datei ist nicht mehr zulässig.
  • Ergänzungsantrag möglich: Falls bereits ein Antrag gestellt wurde, können die verwendeten Wirtschaftsgüter nachträglich ergänzt werden – durch einen gesonderten Ergänzungsantrag.
  • Einreichung zur Prüfung: Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft jetzt ausdrücklich, ob das Wirtschaftsgut für das Vorhaben erforderlich ist.

📋 Praxis-Tipp

  • Prüfen Sie für jedes begünstigte Vorhaben, welche Wirtschaftsgüter nach dem 27.3.2024 beschafft wurden und ob sie unmittelbar der Durchführung des Projekts dienen.
  • Dokumentieren Sie frühzeitig die Verwendung und Notwendigkeit im Rahmen Ihres Arbeitsplans.
  • Bei der Einreichung über das Portal achten Sie auf die korrekte Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum F&E-Projekt.

📞 Unser Service für Sie

  • Identifikation geeigneter Wirtschaftsgüter und Berechnung der abschreibungsfähigen Anteile
  • Unterstützung bei der Formulierung des Arbeitsplans
  • Begleitung bei der Antragstellung und Ergänzungsanträgen zur Forschungszulage
  • Kommunikation mit der Bescheinigungsstelle zur Bestätigung der Förderfähigkeit

💡 Hinweis für Unternehmen mit digitalem oder technischem Fokus: Gerade bei Geräten, Software, Labor- oder Prototypenanlagen können durch die neue Regelung erhebliche zusätzliche Förderbeträge entstehen.