Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die Forschungszulage ab 2024 deutlich erweitert. Neben Lohnkosten sind jetzt auch bestimmte Sachkosten förderfähig – insbesondere Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingesetzt werden.
✅ Was ist neu ab 2024/2025?
- Förderfähige Aufwendungen: Auch AfA-Beträge (Absetzungen für Abnutzung) für neu angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.
- Gültig ab: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
- Zeitpunkt der Anschaffung: Wirtschaftsgut muss nach dem 27.3.2024 angeschafft oder hergestellt worden sein.
- Verwendung: Wirtschaftsgut muss ausschließlich eigenbetrieblich für das begünstigte F&E-Vorhaben genutzt werden.
- Erforderlichkeit: Es muss unerlässlich für die Durchführung des Forschungsprojekts sein.
🛠 Was ist zu tun?
- Nachweis über Arbeitsplan: Im neuen Verfahren muss der Arbeitsplan zwingend direkt im Antragsportal eingegeben werden. Das Hochladen einer PDF-Datei ist nicht mehr zulässig.
- Ergänzungsantrag möglich: Falls bereits ein Antrag gestellt wurde, können die verwendeten Wirtschaftsgüter nachträglich ergänzt werden – durch einen gesonderten Ergänzungsantrag.
- Einreichung zur Prüfung: Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft jetzt ausdrücklich, ob das Wirtschaftsgut für das Vorhaben erforderlich ist.
📋 Praxis-Tipp
- Prüfen Sie für jedes begünstigte Vorhaben, welche Wirtschaftsgüter nach dem 27.3.2024 beschafft wurden und ob sie unmittelbar der Durchführung des Projekts dienen.
- Dokumentieren Sie frühzeitig die Verwendung und Notwendigkeit im Rahmen Ihres Arbeitsplans.
- Bei der Einreichung über das Portal achten Sie auf die korrekte Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum F&E-Projekt.
📞 Unser Service für Sie
- Identifikation geeigneter Wirtschaftsgüter und Berechnung der abschreibungsfähigen Anteile
- Unterstützung bei der Formulierung des Arbeitsplans
- Begleitung bei der Antragstellung und Ergänzungsanträgen zur Forschungszulage
- Kommunikation mit der Bescheinigungsstelle zur Bestätigung der Förderfähigkeit
💡 Hinweis für Unternehmen mit digitalem oder technischem Fokus: Gerade bei Geräten, Software, Labor- oder Prototypenanlagen können durch die neue Regelung erhebliche zusätzliche Förderbeträge entstehen.