Fragen und Antworten zum Steuerabkommen mit der Schweiz

Fragen und Antworten zum Steuerabkommen mit der Schweiz

Mit dem deutsch-schweizerischen Steuerabkommen sollen die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz gesichert und die deutsch-schweizerischen steuerlichen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis gestellt werden. Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu der Vereinbarung.

Was ist das deutsch-schweizerische Steuerabkommen?

Was ist das deutsch-schweizerische Steuerabkommen?

Das deutsch-schweizerische Steuerabkommen (eigentlich: Abkommen vom 21. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5. April 2012) ist ein bilaterales Abkommen über die Besteuerung von Finanzanlagen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz. Das Schweizer Parlament hat das Abkommen im Juli 2012 gebilligt. In Deutschland befindet sich das Steuerabkommen im Ratifizierungsverfahren, das im Herbst 2012 abgeschlossen werden soll. In Kraft treten und angewendet werden soll das Steuerabkommen zum 1. Januar 2013.

Was wird durch das Steuerabkommen geregelt?

Das Steuerabkommen dient der gleichmäßigen steuerlichen Behandlung von Finanzanlagen in Deutschland und der Schweiz. Bei schweizerischen Banken verwaltete Kapitalvermögen und -erträge von in Deutschland steuerpflichtigen Personen können bislang nur schwer besteuert werden. Durch das Steuerabkommen wird die Erhebung der Steuern in der Schweiz ermöglicht und damit eine Gleichbehandlung gegenüber inländischen Anlegern geschaffen. Bereits in der Schweiz unversteuert angelegte Gelder werden dabei nachversteuert.

Zudem wird die Besteuerung von in der Schweiz belegenen Vermögenswerten im Erbschaftsfall deutscher Steuerpflichtiger – entweder durch Meldung an die zuständigen deutschen Finanzbehörden oder durch Besteuerung mit dem Höchstsatz von 50 Prozent – sichergestellt.

Flankierend hierzu wird durch einen gegenüber dem OECD-Standard erweiterten Informationsaustausch ein zusätzliches Entdeckungsrisiko für Schwarzgeld in der Schweiz geschaffen.

 

Warum braucht man das Steuerabkommen?

Durch das Steuerabkommen wird die effektive Besteuerung der in Deutschland steuerpflichtigen Personen mit Kapitalanlagen in der Schweiz sichergestellt. Hauptziel ist es, künftig auch in Schweiz die deutschen Steueransprüche gegenüber deutschen Steuerpflichtigen vollständig durchzusetzen. Bisher ist das nur unzureichend möglich. Gegenüber denjenigen, die auch schon bisher in Deutschland ordnungsgemäß ihre Steuern bezahlt haben, ist das eine zentrale Frage der Gerechtigkeit.

Das Steuerabkommen schafft mit der Nachbesteuerung für die Vergangenheit sowie der Quellensteuer und der Erhebung von Erbschaftsteuer für die Zukunft eine steuerliche Gleichbehandlung.

Wie hoch werden die Kapitalerträge künftig bei Schweizer Banken besteuert?

Grundsätzlich kommt auf deutsche Anleger in der Schweiz die gleiche Belastung zu wie in Deutschland. Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge und Veräußerungsgewinne – werden mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hieraus, also insgesamt 26,375 Prozent, besteuert. Optional kann die Kirchensteuer, zum Steuersatz von 9 Prozent, entrichtet werden. Dann ergibt sich ein Gesamtsteuersatz von 27,9951 Prozent.

 

Wie hoch wird das bisher unversteuerte Kapital bei Schweizer Banken besteuert?

In der Schweiz auf Konten oder Depots angelegte unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger werden in Höhe von 21 Prozent bis 41 Prozent des Kapitals nachversteuert. Die exakte Höhe des Steuersatzes hängt von der Haltedauer und Höhe der Anlage ab und wird durch eine Formel berechnet.

Kann der Steuersatz für die Zukunft auch verändert werden?

Der Steuersatz für Erträge aus Vermögen deutscher Anleger bei schweizerischen Banken richtet sich nach dem Steuersatz für Kapitalerträge aus Vermögen in Deutschland. Das Abkommen sieht vor, dass entsprechende Änderungen im deutschen Recht der zuständigen schweizerischen Behörde mitgeteilt werden. Die Steuersätze, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens im deutschen Recht geändert werden, finden zeitgleich Anwendung auf die Besteuerung der entsprechenden Erträge in der Schweiz. Sollte die Schweiz der Anhebung der Steuersätze nicht nachkommen, kann Deutschland mit einer Frist von sechs Monaten das Abkommen kündigen.

 

Müssen Anleger neben der Besteuerung mit weiteren Konsequenzen rechnen?

Da das Abkommen für die Vergangenheit und Zukunft eine ordnungsgemäße Besteuerung der in der Schweiz befindlichen Vermögensanlagen sicherstellt, besteht kein Grund für weitere Sanktionen. Bereits vor der Unterzeichnung des Steuerabkommens laufende Verfahren werden jedoch fortgeführt. Eine Einstellung dieser Verfahren ist auch nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens nicht vorgesehen.

Hat das Steuerabkommen Auswirkungen auf mein Erspartes bei einer Bank in Deutschland?

Das Steuerabkommen greift nur für Kapitalvermögen deutscher Anleger bei Kreditinstituten in der Schweiz. Guthaben bei Banken im Inland sind davon nicht berührt. Hier richtet sich die Besteuerung nach den deutschen Steuergesetzen. Umgekehrt kann die Schweiz nach dem Steuerabkommen entsprechende Maßnahmen bei der Besteuerung von Vermögen schweizerischer Anleger bei Banken in Deutschland fordern. Dies ist jedoch aktuell noch nicht vorgesehen.

 

Wo liegt der Vorteil des neuen Verfahrens?

Die Steuer auf Kapitalerträge wird in der Schweiz, wie bereits im Inland, als Quellensteuer erhoben. Diese Steuer wird direkt von den Kreditinstituten einbehalten und abgeführt.

 

Warum werden die Vermögenserträge anonym besteuert?

Auch in Deutschland wird die Abgeltungsteuer als Quellensteuer auf Kapitalerträge einbehalten und anonym abgeführt. Flankierend hierzu besteht aber für die deutschen Finanzbehörden die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Überprüfung vorzunehmen. Diesem System sind die Regelungen nach dem Steuerabkommen nachgebildet. Auch das Steuerabkommen sieht erstmals Überprüfungsmöglichkeiten für Vermögensanlagen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz vor.

Warum werden Vermögenswerte für die Vergangenheit anonym besteuert?

Mit dem Steuerabkommen sollen die steuerlichen Beziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Dazu ist erforderlich, dass Vermögensanlagen in der Schweiz kurzfristig und pragmatisch einer realistischen Nachversteuerung unterworfen werden. Dies gebietet schon die Steuergerechtigkeit. Die einzige Möglichkeit dieses technisch umzusetzen, besteht in einer pauschalen statt einer individuellen Nachversteuerung, die jedoch auf Wunsch möglich ist. Anonym geschieht dies, weil eine rückwirkende Durchbrechung des strafrechtlich geschützten Bankgeheimnisses in der Schweiz verfassungsrechtlich nicht möglich ist. Daher ist eine rückwirkende namentliche Nennung der deutschen Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit der Nachversteuerung Gebrauch machen, der Schweiz aus Rechtsgründen nicht möglich.

 

Ist das Abkommen mit geltendem EU-Recht vereinbar?

Das deutsch-schweizerische Steuerabkommen ist mit dem EU-Recht vereinbar. Zinszahlungen, die unter das zwischen der EU und der Schweiz geltende Zinsbesteuerungsabkommen fallen, sind vom Anwendungsbereich des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens ausgenommen. Dies gilt auch bei künftigen Erweiterungen des EU-Zinsbesteuerungsabkommens mit der Schweiz ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Erweiterungen. Das deutsch-schweizerische Steuerabkommen in der Fassung von 5. April 2012 ist mit der Europäischen Kommission abgestimmt.

Wie kommen die Steuern nach Deutschland?

Die Steuern werden, wie die deutsche Abgeltungsteuer sofort als Quellensteuer durch die schweizerischen Zahlstellen einbehalten und über die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Bundeszentralamt für Steuern den berechtigten deutschen Körperschaften überwiesen.

 

Wie viel Geld deutscher Anleger liegt unversteuert in der Schweiz?

Niemand ist in der Lage, eine seriöse Aussage darüber zu treffen, wie viel unversteuerte Vermögensanlagen deutscher Steuerpflichtiger bei Kreditinstituten in der Schweiz angelegt sind. Das Bundesministerium der Finanzen geht aufgrund allgemein zugänglicher Quellen von einem Gesamtanlagevolumen deutscher Anleger in der Schweiz von ca. 260 bis 360 Mrd. CHF aus. Erfahrungsgemäß dürften davon ca. 50 Prozent auf institutionelle Anleger (z.B. Pensionsfonds) entfallen. Demzufolge erscheint ein Volumen von 130 bis 180 Mrd. CHF in der Schweiz, das Privatanlegern zuzurechnen ist, plausibel. Weil diese Kapitalanlagen zum Teil schon sehr lange in der Schweiz liegen, sind die darauf beruhenden Steueransprüche bereits teilweise durch Verjährung erloschen. Weiterhin waren viele Kapitalerträge nicht oder nur zum Teil steuerpflichtig. Unversteuerte Kapitalanlagen in Höhe von 60 bis 95 Mrd. CHF erscheinen deshalb nicht ausgeschlossen.

 

Wie hoch sind die zu erwartenden Einnahmen aus der Nachversteuerung?

Die exakte Bestimmung der Steuereinnahmen hängt von vielen Variablen, wie dem Anlagevolumen und der individuellen Anlagesituation, ab. Eine genaue Berechnung ist nur schwer möglich. Geht man von einem Anlagevolumen von 60 Mrd. CHF aus und wendet darauf 21 Prozent an, dann erscheinen 10 Mrd. Euro nicht ausgeschlossen. Da diese Werte jedoch naturgemäß mit vielen Unsicherheiten behaftet sind, wird im Ratifizierungsgesetz nur der im Abkommen garantierte Betrag von 2 Mrd. CHF ausgewiesen. Dieser Betrag fließt dem deutschen Fiskus (Bund, Ländern und Gemeinden) unabhängig von allen Variablen und Unwägbarkeiten auf alle Fälle zu.

 

Gibt es mit anderen Ländern auch entsprechende Abkommen?

Die Schweiz hat bisher entsprechende Steuerabkommen mit Großbritannien und Österreich abgeschlossen.

 

Wie wird die Einhaltung des Abkommens sichergestellt?

Die zuständige schweizerische Behörde kontrolliert regelmäßig bei den schweizerischen Zahlstellen die Einhaltung der Pflichten nach diesem Steuerabkommen. Im Übrigen wird die zuständige deutsche Behörde über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse dieser Kontrollen informiert und kann diese Ergebnisse veröffentlichen. Weiterhin wird bei der in der Schweiz vorgeschriebenen jährlichen Prüfung der finanziellen Rechnungslegung von Finanzinstituten durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen auch die Einhaltung von Rechtvorschriften geprüft, die für die Rechnungslegung von Belang sind. In diesem Rahmen wird auch das deutsch-schweizerische Steuerabkommen bei der jährlichen Rechnungsrevision in Übereinstimmung mit den anwendbaren Prüfungsvorschriften zu beachten sein.

Ist nicht auch ein erweiterter Informationsaustausch ratsam?

Die Bundesregierung setzt sich in ihrer Politik für mehr Transparenz im Steuerbereich ein. Ein automatischer Informationsaustausch, wie er etwa mit Ländern der EU (außer Luxemburg und Österreich) erfolgt, konnte mit der Schweiz noch nicht vereinbart werden. Das bilaterale Abkommen stellt jedoch mit der Einführung eines über den (im Jahr 2010 revidierten Doppelbesteuerungsabkommen bereits umgesetzten) OECD-Standard hinausgehenden erweiterten Informationsaustausch bereits einen deutlichen Fortschritt zu mehr Transparenz dar.

Besteht nicht die Gefahr, dass Gelder vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens einfach in andere Länder transferiert werden?

Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in andere Drittstaaten wird mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein. Bereits jetzt haben sich die Schweizer Banken dazu verpflichtet, kein Kapital aus steuerlichen Gründen in Drittstaaten anzulegen. Zudem hat die Schweizerische Bankiervereinigung empfohlen, keine Gelder an ausländische Zweigstellen zu transferieren. Die Einhaltung dieser Empfehlung wird von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) kontrolliert. Zudem basiert die Attraktivität des Anlagestandorts Schweiz nicht nur auf finanziellen Gegebenheiten. Investoren schätzen auch Aspekte wie politische Stabilität, fachliche Professionalität und räumliche Nähe. Davon kann bei der Anlage in vermeintlichen Steueroasen nicht ausgegangen werden.