Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Ein Kfz-Meister, der als Kfz-Sachverständiger tätig ist, erzielt nicht automatisch freiberufliche Einkünfte. Entscheidend ist der Nachweis einer ingenieurähnlichen Tätigkeit – und hierfür reicht die bloße Gleichstellung des Meistertitels mit einem Bachelorabschluss nicht aus.
Hintergrund des Falls
Der betroffene Kfz-Meister argumentierte, dass sein Meisterabschluss nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) und dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) einem Bachelorabschluss gleichgestellt sei. Damit sei seine Vorbildung mit einem abgeschlossenen Ingenieurstudium vergleichbar – und seine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger sei somit als freiberufliche, nicht gewerbliche Tätigkeit einzustufen.
Der BFH stellte jedoch klar:
- Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein ingenieurähnlicher Beruf ausgeübt wird.
- Voraussetzung ist die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der beruflichen Tätigkeit mit der eines Ingenieurs.
- Die Ausbildung muss nicht zwingend ein Hochschulstudium sein. Auch Selbststudium oder berufspraktische Erfahrungen können ausreichen – wenn sie zu Kenntnissen in Breite und Tiefe führen, die einem Ingenieurstudium entsprechen.
Kein Automatismus durch Qualifikationsrahmen
Die Einstufung des Kfz-Meisters auf dem Qualifikationsniveau eines Bachelorabschlusses reicht nicht als Nachweis. Diese Zuordnung im EQR/DQR bezieht sich auf die allgemeine Vergleichbarkeit der Niveaustufen – nicht auf die konkrete inhaltliche Breite und Tiefe eines Ingenieurstudiums.
Was bedeutet das für Kfz-Sachverständige?
Wer als Kfz-Sachverständiger freiberuflich eingestuft werden möchte, muss konkret nachweisen, dass:
- die Ausbildung mit einem Ingenieurstudium vergleichbar ist oder
- im Rahmen der praktischen Berufsausübung ingenieurmäßige Kenntnisse und Methoden in ähnlicher Breite und Tiefe erworben und angewandt werden.
Dies kann etwa durch folgende Nachweise geschehen:
- Dokumentation der eigenen Gutachten und Prüfberichte,
- detaillierte Darstellung der angewandten technischen Methoden,
- berufliche Fortbildungen oder Spezialisierungen,
- ggf. Gutachten oder Stellungnahmen Dritter zur Vergleichbarkeit der Tätigkeit.
Fazit
Kfz-Meister, die als Sachverständige tätig sind, sollten nicht automatisch von einer freiberuflichen Einstufung ausgehen. Entscheidend ist der substantielle Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse und Tätigkeiten. Andernfalls droht die Einstufung als gewerbliche Einkünfte – mit der Folge von Gewerbesteuerpflicht und ggf. IHK-Beiträgen.
📌 Praxis-Hinweis: Wer eine freiberufliche Anerkennung anstrebt, sollte seine Tätigkeit sorgfältig dokumentieren und im Zweifel fachlich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen einer ingenieurähnlichen Tätigkeit erfüllt sind.