Gegenseitige Risikolebensversicherungen von GbR-Gesellschaftern

Gegenseitige Risikolebensversicherungen von GbR-Gesellschaftern

Kernaussage
Beiträge einer Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Rechtform einer GbR. Die Gesellschafter waren gemäß Gesellschaftsvertrag verpflichtet, für das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Durch die Versicherungsprämie sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei sichergestellt werden. Die Klägerin machte mit ihren Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte die Versicherungsprämien als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Die Prämien einer Risikolebensversicherung sind nicht als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnermittlung abzuziehen. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wurde. Dies ist z. B. der Fall bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder einer Gefahrerhöhung aufgrund betrieblicher Tätigkeit. Die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts ist aber mit keinem erhöhten berufsspezifischen Risiko verbunden, zu versterben. Unerheblich ist zudem, welche Schäden beim Eintritt des Versicherungsfalls zu ersetzen sind oder ob die Versicherungsleistungen aufgrund von Vereinbarungen für den Betrieb verwendet werden.

Konsequenz
Der BFH entschied hingegen für den Betriebsausgabenabzug im Fall einer Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters, die zum Zwecke der Tilgung betrieblicher Kredite abgeschlossen wurde. Im Gegensatz zu einer Risikolebensversicherung, bei der keine Versicherungsleistung anfällt, wenn der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt des Vertragsablaufes erlebt, kann der Zweck der Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund treten. Die Art der Versicherung ist somit entscheidend.