Geldwäsche-Aufsicht: Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK aktualisiert

Das BRAK-Präsidium hat am 22.07.2020 die 4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz beschlossen. Die Hinweise betreffen die Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes auf Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte, ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen. Ferner werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkungspflichten behandelt. Mit der Neuauflage wurden die Hinweise an den aktuellen Stand des Geldwäschegesetzes angepasst und insb. um Informationen zur Anwendbarkeit des GwG bei Beratung im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen und Übernahmen und bei steuerlicher Beratung ergänzt.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise wurden von der Arbeitsgruppe zur Realisierung einer wirksamen anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern (RAK AG Geldwäscheaufsicht) erarbeitet. Die regionalen Kammern können die Hinweise entweder genehmigen (§ 51 VIII 2 GwG) oder aber eine eigene abweichende Version verwenden. Sie sind seit Juni 2017 anstelle der BRAK für die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig.

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 29.07.2020